Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

10. 
1I. 
— 666 — 
in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch 
nicht entwerthet sind. 
Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem- 
jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; im Falle der Ent- 
werthungspflicht soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen. 
Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in 
Ziffern, z. B. für den 15. März 1900 „15. 3. 00/ oder für den 
10. Februar 1901 „10. 2. 01) deutlich angegeben wird. Zur Ent- 
werthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Ver- 
längerung und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde 
eine andere Art der Entwerthung vorschreiben oder zulassen. 
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen 
entwerthet werden, sobald die die Marken enthaltende Quittungskarte 
zum Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen 
der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, 
von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt, 
nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden 
Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder 
durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die entwerthende 
Stelle zu bezeichnen. 
Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der 
Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben. 
.Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß 
Ziffer 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für 
jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe 
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die 
Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden 
der Tabackfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre 
Hülfspersonen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen 
vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, 
Reichs-Gesetzl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft. 
Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer 9 
Anwendung. 
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen 
darauf gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.