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in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch
nicht entwerthet sind.
Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem-
jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; im Falle der Ent-
werthungspflicht soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen.
Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen
Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in
Ziffern, z. B. für den 15. März 1900 „15. 3. 00/ oder für den
10. Februar 1901 „10. 2. 01) deutlich angegeben wird. Zur Ent-
werthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden.
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Ver-
längerung und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde
eine andere Art der Entwerthung vorschreiben oder zulassen.
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen
entwerthet werden, sobald die die Marken enthaltende Quittungskarte
zum Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen
der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde
bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte,
von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt,
nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden
Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder
durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die entwerthende
Stelle zu bezeichnen.
Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht
werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der
Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben.
.Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß
Ziffer 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für
jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die
Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden
mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden
der Tabackfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre
Hülfspersonen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen
vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895,
Reichs-Gesetzl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft.
Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer 9
Anwendung.
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen
darauf gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf