5. In dem unter 4 gedachten Falle sind jedoch die mit Desinfektions-
zetteln zu beklebenden, vom Kriegsschauplatz über die Sammelstationen
nach dem Inlande zurückkehrenden Wagen auf diesen Stationen oder in
deren Nähe und die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der
empfangenden Verwaltung einem vollständigen Desintektionsverfahren zu
unterwerlen.
6. An den Sammelstationen sind auch die mit Schlachtvieh (§. 55)
für die Sammelmagazine ankommenden sowie die dahin vom Kriegsschau-
platze zurückkehrenden zu Schlachtvieh- und Pferdetransporten benutzten
Wagen mit ihrer gesammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach
den bestehenden allgemeinen Vorschriften gegen tarifmässige Vergütung für
Rechnung der Militärverwaltung zu reinigen und zu desinfiziren.
Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, so kann die
Eisenbahnverwaltung im Benehmen mit der Linien-Kommandantur die aus-
hülfsweise Mitbenutzung naheliegender anderer Stationen anordnen.
7. Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagen ist,
falls sie von militärischer Seite für erforderlich erachtet wird, auf Grund
einer schriftlichen Anforderung von der Eisenbahnverwaltung gegen Zahlung
der tarifmässigen Gebühr auf der nächsten geeigneten Station auszuführen.
Rückführung und Wiederverwendung. 8. Die entladenen Wagen sind — nach besonderer Vorschrift —
mit ihrer Ausrüstung grundsätzlich nach dem Bereiche der absendenden Ver-
waltung, und zwar auf demselben Wege zurückzusenden, den sie beladen
eingehalten hatten. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind indess unter be-
sonders dringlichen Umständen — wie zur Vermeidung von Stockungen, zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit gewisser Strecken oder zur alsbaldigen
anderweiten Wiederverwendung der Wagen — befugt, den rückkehrenden
Wagen einen anderen Lauf anzuweisen, als der beladene Zug eingehalten
hat. Derartige Anforderungen sind stets schriftlich oder telegraphisch an
die betheiligten Bahnbevollmächtigten zu richten.
Nimmt eine Zwischenverwaltung innerhalb ihres Gebiets Um--
leitungen rücklaufender Wagen vor, so kann für dadurch etwa entstehende
Umwege keine Vergütung beansprucht werden.
9. In der Regel sind die rückkehrenden Wagen der absendenden
Verwaltung an den Eingangsstationen ihres Betriebsbereichs zur freien
Verfügung zu belassen. In Fällen ausserordentlichen Bedarfs sind jedoch
die Militär-Eisenbahnbehörden ermächtigt,
a)die anderweite Verwendung der von Militärtransporten zurück-
kehrenden Wagen und die hierzu etwa erforderliche Umbildung
der Züge anzuordnnen,
b) die zeitweilige Bereithaltung von Wagen und Lokomotiven zur
Fahrt zu verlangen.
In diesen Fällen ist der Bahnbevollmächtigte der absendenden Ver-
waltung vorher rechtzeitig zu verständigen.