Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 23. 
Will ein Senat für Unfallversicherung oder für Invalidenversicherung bei 
einer ihm vorliegenden Spruchsache in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer 
früheren Entscheidung abweichen, so ist die Sache zur Entscheidung an den er— 
weiterten Senat zu verweisen. In dem Verweisungsbeschluß ist die grundsätzliche 
Rechtsfrage, in der von einer früheren Entscheidung abgewichen werden soll, zu 
bezeichnen. Der erweiterte Senat entscheidet in der im F. 17 des Gesetzes, be- 
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, angegebenen Besetzung mit 
elf Personen einschließlich des Vorsitzenden. 
g. 24. 
Zu den Sitzungen des erweiterten Senats sind zwei vom Bundesrathe 
gewählte Mitglieder abwechselnd nach der im IJ. 17 Abs. 3 bestimmten Reihen— 
folge zu berufen. An Stelle eines solchen Mitglieds ist ein ständiges Mitglied 
nur dann zuzuziehen, wenn die vom Bundesrathe gewählten Mitglieder sämmtlich 
behindert sind. 
Im Uebrigen bezeichnet der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs für 
dessen Dauer die Mitglieder des erweiterten Senats. Für jedes dieser Mitglieder 
ist mindestens je ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestimmen, welche 
im Falle der Behinderung in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung einzutreten haben. 
Der verweisende Senat hat eines seiner Mitglieder zu bezeichnen, welches 
für die Entscheidung der Sache als Beisitzer in den erweiterten Senat eintritt, 
falls es diesem nicht ohnehin angehört. Von den Mitgliedern des erweiterten 
Senats scheidet alsdann der nach dem Dienstalter im Reichs-Versicherungs- 
amte Jüngere von derjenigen Gruppe, welcher das von dem verweisenden Senat 
entsandte Mitglied angehört, für die Entscheidung dieser Sache aus; bei den von 
dem Bundesrathe gewählten Mitgliedern ist die im §. 17 Abs. 3 bestimmte 
Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen. 
. 25. 
Sind der Direktor der Abtheilung oder der zuständige Vorsitzende eines 
Senats und der Berichterstatter übereinstimmend der Ansicht, daß einer der Fälle 
vorliegt, welche nach S. 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, oder nach J. 110 Abs. 2 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes durch einen Beschlußsenat von drei Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden zu erledigen sind, so ist diesem Senate die Sache durch Verfügung 
zur Beschlußfassung zu überweisen. 
Die Ausfertigung des Beschlusses wird von dem den Vorsitz führenden 
ständigen Mitgliede vollzogen. 
". 26. 
Die 9§8.. 20 bis 25 finden bei Verhandlungen und Entscheidungen über 
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §. 84 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
	        
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