Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

—  101  —

Sendungen  bis  zum.  Gewichte  von  3  Pfund,  sofern  der  Werth  bel  Papiergeld
  nicht  3000  Thlr.  oder  5000  fl.  und  bei  baarem  Gelde  nicht  300  Thlr.  oder
500  fl.  übersteigt,  dürfen  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach  umschlagenen  und
gut  verschnürten  Papier  versendet  werden.

Bei  schwererem  Gewichte  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere  Verpackung
  in  haltbarem  Leinen,  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt  und
vernäht,  und  die  auswendige  Naht  versiegelt  sein.

Geldbeutel  (Säcke),  welche  keine  weitere  Verpackung  erhalten,  müssen  von
wenigstens  doppelter  Leinwand,  die  Naht  darf  nicht  auswendig,  der  Kropf  nicht  zu
kurz,  und  da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnur-Enden
  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.  Die  Schnur,  welche  den  Kropf
umgiebt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen  werden.  Dergleichen  Senbungen
  sollen  nicht  über  50  Pfund  schwer  sein.

Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gul  gefügt  und  fest  vernagelt
  sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln
versehen,  und  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,  daß  sie
andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  50  Pfund  schwere  Kisten  müssen
gut  bereift  und  mit  Handhaben  (Handschlingen)  versehen  sein.

Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt,  und  an  beiden
Böden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne
Verletzung  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

ei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt
  St  Gelder  in  Fässern  oder  Kisten  müssen  in  Beureln  oder  Packeten  verpackt
  sein
S.  11.

Zur  Versendung  mit  der  Post  därfen  nicht  aufgegeben  werden  Gegenstände,  Gen  den  gestderen
  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luft-  abeedn
zudrang  oder  Druck  und  sonst  leicht  entzündliche  Sachen,  sowie  äbende  Flüssigkei=  Gchenstände.
ten.  Dahin  gehören  z.  B.  Schießpulver,  Feuerwerks-Gegenstände,  Reib=  oder
Streichzünder,  Schießbaumwolle,  Phosphor,  Knallgold,  Knallsilber,  Knallqueckfilber,
  Aether  oder  Naphta,  Mineralsäuren  u.  s.  w.

Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Declaralion  oder  mit
Verschweigung  des  Inhaltes  der  Sendung  zur  Host  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich
  der  Bestrafung  nach  den  Landeogesehen  —  für  jeden  daraus  entstehenden
Schaden  zu  haften.

.  12.
beför-Slösligkeiten,
  deßxgleichen  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäul-  S.  981•3
niß  ausgeseht  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  sowie  Bäume,  Otrincher  und  G'genalene.