Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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s.  51.

Die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  ergehen  unter  der  Unterschrift:
„Das  Reichs-  Versicherungsamt.“.  Dabei  ist,  soweit  es  sich  nicht  um  gemeinsame
Angelegenbeiten  oder  um  Urtheile  der  Senate  (G.  44)  handelt,  die  in  Betracht
kommende  Abtheilung  zu  bezeichnen  (Abtheilung  für  Unfallversicherung,  Abtheilung
für  Invalidenversicherung).

G  52.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  dem

Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  einen  Geschäftsbericht  einzureichen.

6.  53.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  November  1900  in  Kraft.

Mit  demselben  Zeitpunkte  verlieren  die  Verordnungen,  betreffend  die  Formen
des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts,  vom

5.  August  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  255)  und  13.  November  1887  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  523)  sowie  die  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens
und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts  in  den  Angelegenheien
der  Invalidenversicherung,  vom  6.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  687)
ihre  Geltung.

Die  erstmalige  Bestimmung  der  Mitglieder  des  erweiterten  Senats  (.  24
Abs.  2)  gilt  für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1901.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  19.  Oktober  1900.

——  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.