Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 2.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 3.
(Nr. 2644.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 10. Jannar 1900.
Die in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899
vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. von 1899 S. 607 ff.) finden, nachdem die Groß-
herzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Verein-
barung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxem-
burgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 10. Jannar 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1900.
Ausgegeben zu Berlin den 16 Jannar 1900.