Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(  83)

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
66#  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

17.)  Verordnung,

die  Einbringung  ausländischen  Fleischwerks,  im  Gewichtsbekrag  von  Fünf
Pfund  und  darunter  betreffend;
vom  9.  Aprll  1836.

Wag,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  d2c.  2c.  ꝛc.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen,  ꝛc.
haben  durch  die  Verordnung  vom  29.  Ockober  1834.  die  Verbrauchsabgabe  vom  vereinländischen,
  im  Einzelnen  eingebrachten  Fleischwerk  betreffend,  im  gien  F.  bestimme,  daß
grünes  Fleisch,  welches  unverpackt  und  im  Gewichtsbetrage  von  Fünf  Pfund  und  darunter
aus  dem  Auslande  eingebracht  wird,  steuerfrei  bleiben  soll.

Da  sedoch  diese,  zur  Erleichterung  des  zwischen  den  Jollvereinslanden  bestehenden
kleinen  Grenzverkehrs  getroffene  Anordnung  zu  mannigfachen  Mißbräuchen  Veranlassung
gegeben  hat,  welche  ebenso  sehr  zur  Beeinträchtigung  Unseres  Steuereinkommens,  als  zur
Benachtheiligung  des  hierländischen  Fleischergewerbes  in  den  Grenzdistricten  gereichen;  so
baben  Wir  auf  den  Vortrag  Unseres  Finanz-Ministeri#  beschlossen,  die  obgedachte,  im
Oten  9.  der  angezogenen  Verordnung  vom  29.  October  1834.  getroffene  Bestimmung  aufzuheben,
  und  verordnen  daher  hiermic,  daß  ins  kbünftige  auch  grünes,  unverpackt  und  in
dem  Gewichtsbetrage  von  Fünf  Pfund  und  darunter  aus  Vereinslanden  eingebrachtes
Ileisch  nach  F.  1.  derselben  Verordnung  versteuert  werde.

Zugleich  ermächtigen  Wir  andurch  Unser  Finanz-Ministerium,  die  hierunter,  so  wie
überhaupt  zu  Sicherstellung  der  Verbrauchsabgabe  von  vereinländischem,  im  Einzelnen
eingebrachtem  Fleischwerk,  etwa  noch  erforderlichen  Control-Maaßregeln  einzuführen  und
die  dießfalls  nötbigen  Abänderungen  der  Verordnung  vom  29.  October  1834.  anzuordnen.


1836.  13