— 3 — Reichs=Gesetzblatt.
Nr 2.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 3.
(Nr. 2644.) Bekanntmachung , betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Vom 10. Januar 1900.
Die in der Anlage B zur Eisenbahn = Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899
vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände (Reichs = Gesetzbl. von 1899 S. 607 ff.) finden , nachdem die Großherzoglich
luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung
(Reichs = Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat , auch im deutsch = luxemburgischen
Wechselverkehr Anwendung.
Berlin , den 10. Januar 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs = Gesetzbl. 1900. 2
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1900.