Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Der  Vorsitzende  kann  den  Parteien  gestatten,  und  hat  ihren  Anwälten  auf
Verlangen  zu  gestatten,  an  den  Zeugen  unmittelbar  Fragen  zu  richten.
Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  das  Gericht.

§.  398.

Das  Prozeßgericht  kann  nach  seinem  Ermessen  die  wiederholte  Vernehmung
eines  Zeugen  anordnen.

Hat  ein  beauftragter  oder  ersuchter  Richter  bei  der  Vernehmung  die  Stellung
der  von  einer  Partei  angeregten  Frage  verweigert,  so  kann  das  Prozeßgericht  die
nachträgliche  Vernehmung  des  Zeugen  über  diese  Frage  anordnen.

Bei  der  wiederholten  oder  der  nachträglichen  Vernehmung  kann  der  Richter
statt  der  nochmaligen  Beeidigung  den  Zeugen  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  unter
Berufung  auf  den  früher  geleisteten  Eid  versichern  lassen.

§.  399.
Die  Partei  kann  auf  einen  Zeugen,  welchen  sie  vorgeschlagen  hat,  verzichten,
der  Gegner  kann  aber  verlangen,  daß  der  erschienene  Zeuge  vernommen  und,  wenn
die  Vernehmung  bereits  begonnen  hat,  daß  dieselbe  fortgesetzt  werde.

§.  400.

Der  mit  der  Beweisaufnahme  betraute  Richter  ist  ermächtigt,  im  Falle  des
Nichterscheinens  oder  der  Zeugnißverweigerung  die  gesetzlichen  Verfügungen  zu  treffen,
auch  dieselben,  soweit  dieses  überhaupt  zulässig  ist,  selbst  nach  Erledigung  des  Auftrags
  wieder  aufzuheben,  über  die  Zulässigkeit  einer  dem  Zeugen  vorgelegten  Frage
vorläufig  zu  entscheiden  und  die  nochmalige  Vernehmung  eines  Zeugen  vorzunehmen.

§.  401.

Jeder  Zeuge  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  auf  Entschädigung  für
Zeitversäumniß  und,  wenn  sein  Erscheinen  eine  Reise  erforderlich  macht,  auf  Erstattung
  der  Kosten  Anspruch,  welche  durch  die  Reise  und  den  Aufenthalt  am  Orte
der  Vernehmung  verursacht  werden.

Achter  Titel.
Beweis  durch  Sachverständige.

§.  402.

Auf  den  Beweis  durch  Sachverständige  finden  die  Vorschriften  über  den  Beweis
  durch  Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden
Paragraphen  abweichende  Bestimmungen  enthalten  sind.