— 215 —
In Strafsachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zuzuziehen,
wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder
ein Vergehen zum Gegenstande hat, das weder zur Quständigkeit der Schöffen-
gerichte noch zu den in den §S#. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Handlungen gehört.
C. 9.
Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Luziehung von zwei Beisitzern
nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul.
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht
ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar
war, müssen in dem Sitzungsprotokoll angegeben werden.
S. 10.
Das Konsulargericht ist zuständig:
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßordnungen
den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffengerichten zuge-
wiesenen Sachen;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Be-
schwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in Strafsachen.
K. 11.
In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Beisitzern
ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
In den im F. 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Beisitzer nur an
der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Ver-
handlung ergehenden Entscheidungen Theil; die sonst erforderlichen Entscheidungen
werden von dem Konsul erlassen.
G. 12.
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs aus den
achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen acht-
baren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und mindestens zwei Hülfsbeisitzer.
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu
leisten; die §#. 53, 55) 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
S. 13.
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in
öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs. Der Vor-
sitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsular-
gerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen
abzugeben.“
38“