Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung der 
rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe 
einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der 
Eidesleistung gleichgeachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
S. 14. 
Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige Ent- 
scheidung über die Rechtsmittel 
1. der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem 
Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in 
Konkurssachen; 
. der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des Kon- 
sulargerichts in Strafsachen; 
3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
1 ö. 15. 
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in diesem 
Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsular- 
gericht gehörenden Sachen nicht statt. 
g. 16. 
Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber und der 
Gerichtsvollzieher sowie die Verrichtungen der Gerichtsdiener als Zustellungsbeamten 
auszuüben haben, werden von dem Konsul bestimmt. Sofern diese Personen 
nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte geleistet haben, sind sie vor ihrem 
Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes 
eidlich zu verpflichten. 
Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekannt- 
machungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel 
bekannt zu machen. 
S. 17. 
Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, 
werden von dem Konsul bestimmt. Die Zulassung ist widerruflich. 
Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer Person 
auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung 
zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. 
Das Verzeichnis der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen 
Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jeden- 
falls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.
	        
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