Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  67.

Die  Frist  zur  Anfechtung  einer  Entscheidung  beginnt  für  den  Nebenkläger
im  Falle  des  §.  439  der  Strafprozeßordnung  mit  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  an  den  Beschuldigten.

§.  68.

Der  Konsul  kann  Zeugen  und  Sachverständige,  die  zur  Rechtfertigung
der  Berufung  benannt  sind,  vernehmen  und  beeidigen,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §.  65  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  vorliegen.  Die  Protokolle  über  diese
Vernehmungen  sind  dem  Ober = Reichsanwalte  zu  übersenden.  Die  Vorschriften
des  §.  223  und  des  §.  250  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  69.

Der  Angeklagte  kann  in  der  Hauptverhandlung  vor  dem  Berufungsgericht
erscheinen  oder  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger
vertreten  lassen.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  keinen  Anspruch  auf
Anwesenheit.

Soweit  der  Angeklagte  die  Berufung  eingelegt  hat,  ist  über  diese  auch
dann  zu  verhandeln,  wenn  weder  der  Angeklagte  noch  ein  Vertreter  für  ihn
erschienen  ist.

§.  70.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens

  kann  von  Amtswegen  erfolgen.

§.   71.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochenen  Personen,  vom  20.  Mai  1898  (Reichs  = Gesetzbl.  S.  345)  findet
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

An  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  tritt  der  Konsul.
Die  im  §.  5  Abs.  3  vorgesehene  Ausschlußfrist  beträgt  sechs  Monate.  Für  die
Ansprüche  auf  Entschädigung  ist  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz
zuständig.
§.  72.
In  Strafsachen,  in  denen  der  Konsul  oder  das  Konsulargericht  in  erster
Instanz  erkannt  hat,  steht  das  Begnadigungsrecht  dem  Kaiser  zu.

Achter  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  über  die  Kosten.

§.  73.
Die  Gebühren  der  Gerichte  und  der  Gerichtsvollzieher  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  werden  im  doppelten  Betrage  der  Sätze  erhoben,  die  in  den  nach
§.  19  maßgebenden  Vorschriften  bestimmt  sind.