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(Nr. 2678.) Gesetz, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894.
Vom 14. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der Tarif zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl.
S. 381) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2.
§. 1 des Reichsstempelgesetzes wird gestrichen.
Im IF. 2 werden die Worte „Tarifnummer 1 bis 3/ ersetzt durch:
„„Nummer 1 bis 3 des anliegenden Tarifs“.
Artikel 3.
§. 6 Abs. 1 des Gesetzes erhält nachstehende Fassung:
Bezliglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen
und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere
bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die
nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen Werthpapiere
in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.
Artikel 4.
I. Im JF. 8 Abs. 3 des Gesetzes wird statt „(Artikel 360 des Handelsgesetz-
buchs)“ gesetzt:
„(Artikel 383 des Handelsgesetzbuchs)“.
II. Im §. 9 Ziffer 3 des Gesetzes wird statt „Artikel 287 gesetzt:
„Artikel 38.
III. Im F. 10 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 sind
hinter die Worte „das abgabepflichtige Geschäft““ folgende Worte einzuschalten:
am Tage des Geschäftsabschlusses".
IV. Nach F. 12 des Reichsstempelgesetzes wird als F. 12a folgende Be-
stimmung eingefügt:
S. 12 a.
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufs-
kommission und eine Verkaufskommission über Werthpapiere derselben