Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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V.  Im  §.  26  Abs.  1  des  Gesetzes  wird  Zeile  1  statt  „§§.  22  bis  24“

gesetzt :
„§§.  22,  22 a,    23  und  24“.
VI.  §.  26  Abs.  2  des  Gesetzes  fällt  fort.

Artikel  6.
§.  29  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung :

§.  29.

Loose  u.  s.   w.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  vor  dem
1.  Juli  1900  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  ertheilt  ist,  unterliegen,  sofern
die  Ziehung  der  Loose  vor  dem  1.  Januar  1902  beendet  ist,  der
Reichsstempelabgabe  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Ausländische  Loose,  welche  vor  dem  1.  Juli  1900  eingeführt,  auch
binnen  drei  Tagen  nach  demselben  angemeldet  sind,  und  die  Loose  von
Staatslotterien,  deren  Ausgabe  auch  nur  für  eine  Klasse  bereits  vor
diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat,  unterliegen,  sofern  die  Ziehung  der
Loose  vor  dem  1.  Januar  1901  beendet  ist,  der  Reichsstempelabgabe
nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Für  das  Wetten  an  Totalisatoren  auf  inländischen  Rennplätzen
finden  die  bisherigen  Bestimmungen  bis  zum  1.  Januar  1901  Anwendung.

Artikel  7.
Hinter  §.  30  des  Gesetzes  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet :

III a.  Schiffsfrachturkunden.

(Tarifnummer  6.)

§.  30  a.

Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Seehäfen  oder  zwischen  inländischen  Flußhäfen
und  ausländischen  Seehäfen  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der
im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung  von
Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Auslande  nach  dem  Inlande
befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  bezeichneten
Art  ausgehändigt  wird.

Auf  den  Postverkehr  und  die  Beförderung  des  Gepäcks  der
Reisenden  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

§.  30  b.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  6  des
Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  In=