Metadata : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

102  Reichetag.

nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt
  werden.“

„Artilel  26.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstags  darf
die  Vertagung  desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht
Übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht
wsederholt  werden.“

5)  von  Ausfeld:
dieses  Amendement  (Ziffer  4)  dahin  zu  fassen:

„In  dem  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  ifst  dieser
binnen  drei  Monaten  wieder  zu  versammeln.

Eine  Vertagung  des  Reichstages  darf  ohne  Zustimmung
desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  überstelgen  und  während
  derfelben  Sitzung  nicht  wiederholt  werden.““)

Migquel  (Oenabrück)““).  Meine  Herren,  ich  habe  mich  zum  Wort  gemeldet,
  um  gegen  die  beiden  Amendements  zu  sprechen,  die  eine  Veränderung
  der  Legislaturperio  de  vorschlagen.  Ich  glaube,  wenn  Überhaupt
  der  Grundfatz,  daß  man  möglichst  wenig  und  nicht  mehr  als  durchaus
  nothwendig  an  dem  Verfassungsentwurf  ändern  soll,  zutreffend
wäre,  so  würde  es  bei  dem  vorliegenden  Artikel  sein,  und  ich  begreife  daher
um  so  weniger,  wie  gerade  die  Herren,  die  uns  fortwährend  gepredigt  haben,
man  solle  an  dem  Verfassungsentwurf  nichts  ändern,  gerade  hier  eine  Ausnahme
  machen.  (Widerfpruch.)  Meine  Herren,  ich  begreise  das  nicht  und
ich  werde  die  Gründe  dafür  noch  näher  klar  machen.  Ich  glaube,  wenn
wir  uns  auch  gewiß  bescheiden  müssen,  nicht  alles  dasjenige,  was  wir  für
eine  Verbesserung  halten,  in  den  Entwurf  hineinbringen  zu  können,  wie  wir
es  wünschen,  so  wird  man  doch  unfererseits  sich  hüten  müssen,  geradezu  den
Entwurf  zu  verfchlechtern.  Wir  haben  nach  meiner  Meinung  gar  keine  Veranlassung,
  die  Macht,  welche  die  Exccutive  in  sehr  reichem  Maße  durch  dlesen
  Entwurf  bekommen  hat,  unsererfeits  noch  zu  verstärken,  was  doch  aber
in  Wahrheit  der  Gesichtspunkt  ist,  der  diefen  Anträgen  zu  Grunde  liegt.
Meine  Herren,  es  will  mir  scheinen,  als  wenn  diese  Antrüge  hervorgegangen
wären  aus  einem  gewissen  Mißtrauen  gegen  das  allgemeine  Wahlrecht,
  (vielseitiger  Ruf:  ja  wohl!)  und  daneben  aus  einem  nach  meiner
Melnung  vollständig  unberechtigten  Hintergedanken,  (Ruf:  oh!  ohl)  auf
den  ich  am  Schluß  noch  näher  kommen  werde.  Was  nun  das  allgemeine
Wahlrecht  betrifft,  so  hat,  glaube  ich,  die  gestrige  Debatte  darlber,  so
schöne  und  philosophisch  richtige  Gedanken  fie  auch  uns  zum  Ausdruck  gebracht

*)  Dr.-S.  u.  26.
%  Gt.  Ber.  S.  451.