Erläuterungen
o) Eine „Kündigungsfrist“ ist in den Fällen § 604 Abs. 2, 3 nicht einzuhalten.
Note 10.
8 605 W’ h. ohne Frist sofortige. Rückgabe fordern. vgl. Note 21
u
11) Der Tod des „Verleihers“ ist einflußlos.
8 607 1) § 91; z. B. Inhaberpapiere, Getreide, Kohlen. — Drleer ist es
auch wenn eine Fausfcan sich von einer Hausgenosfin 3 Eier, 5 Flaschen Bier
usw. „borgt“. - .
2) vgl. §§ 244, 245. — Über das Rechtsverhältnis, wenn A von B Geld
oder andere vertretbare Sachen „zur Verwahrung“" erhält, §8 688 ff.,
namentlich 700.— Unterschied *5 Darlehen"“ und „Leihe“ Note 1
u § 598.— Über Anleihen §§ 793 ff. — Über die Darlehensgeschäfte der Pfandeiher
E. 94. — Der Darlehens-Vertrag bedarf keiner Form. Der Schuldschein
ist nur Beweismittel. Vom „Schuldschein“ über ein Darleßen gilt wie von der
„Quittung“ (88 368—371), daß er zwar sofort zugunsten des Hläubigers
beweist, daß aber dem Schuldner der Gegenbeweis gegen die
Richtigkeit seines Inhalts offen steht. Über den Widerspruch des Schuldners
bonsen eine Darlehens-Hypothek, weil er das Darlehen nicht empfangen
t, § 1139. — Über Wucher § 138.
2) Es muß also einerechtsver bindliche, Schuld“ bestehen. Daraus
folgt, daß eine sogen. Spielschuld (§ 762), ein Ehevermittlungs-Lohn (8 656),
ein wegen Formmanzele ungültiges Schenkun sversprechen 4 518), eine
Schuld aus einem verbotenen oder unsittlichen ucher-) Geschäfte (88 134,
138) durch die hier bezeichnete „Vereinbarung"“ nicht in eine gültige Darlehens-Schuld
umgewandelt werden kann.
4) z. B. der schuldger von Kaufgeld,. von Mietzins kann zur
Zeit der älligteit nicht zahlen und stellt deshalb einen Schuldschein aus, worin
er bekennt, dem Gläubiger (das bisherige Kaufgeld, den bisherigen Mietzins)
als ein „Dar leh: . schuldig zu sein, dieses mit so und so viel Prozent
. „verzinsen“ und nach vorheriger „Kündigung“ oder zu einem bestimmten
ermine zurückzuzahlen. Es genügt auch die bloß mündliche Form; vgl.
jedoch 88 780—782 (Schuldversprechen, uldanerkenntnis losgelöst vom
Schuldgrunde). — Eine gemäß § 607 Abs. 2 begründete „Darlehens“-Schuld
verjährt in 30 Jahren, wenn auch die zusprünglizer Schuld (Kaufgeld, Zinsrückstände
usw.) in kürzerer Zeit verjährt. 196, 197.
5) Die Zinspflicht muß also besonders vereinbart sein. Im
übrigen 246—248.
8 609 s) Eine Abweichung von § 271 Tos 1. — über Kündigung Note 65
B § 564. — Wenn jemand sich Geld usw. leiht, zwar nicht auf eine fest bemm
te Zeit, sondern mit a einen Ausdrücken („auf einige Tage“ usw.),
o ist dies auch eine „Zeit-Bestimmung“, deren Bedeutung gemäß Note 50 zu
8 271 zu ermitteln ist. Ist eine solche Ermittlung mönl 9 ist die „Kündiung“
nicht Voraussetzung der Fälligkeit des Darlehens. Die Künd 1 gung
ann natürlich durch Vertrag auf gewisse Zeit ausgeschlossen werden
(vgl. jedoch § 247 und E. 117 Abs. 2). — über die Klage auf künftige
Rückzahlung eines „noch nicht fälligen“ Darlehens ongll 257, 259 3PO.
7) Für den Gläubiger besteht in diesem Falle kein Interesse an der Beobachtung
einer Kündigungsfrist. Vgl. 8* 271 Abs. 2, 272. Sind aber Zinsen
bedungen, so braucht der Darleiher die Rückzahlung nicht vor der
älligkeit anzunehmen. Nach dem durch E. 94 für Preußen aufrecht eraltenen
Landesgesetze für Pfandleiher können die von diesen entnommenen
arlehen, obglei sie verzinslich sind, seitens des Schuldners jederr
it ubügeo t werden (§ 7 Gesetz vom 17. März 1881). — Über den
rt der Erfüllung §§ 269, 270.
l610 8) z. B. durch sogen. Baugelder-Vertrag. — Der Anspruch auf „Hergabe“
eines versprochenen Darlehens Lit in der Regel „nicht abtretbar“, also
auch nicht pfändbar; Note 8 zu § 399 B6B. und § 851 3000.
o) wenn nicht aus dem Vertrage (den Umständen) ein anderer Wille
der Parteien zu entnehmen ist.
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