Full text : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

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D.  Ermittelung  der  Litermenge  reinen  Alkohols.

KF.  11.

Aus  dem  ermittelten  Nettogewicht  und  der  festgestellten  wahren  Stärke  des  Branntweins  ist,  sofern
  letztere  10  Prozent  oder  mehr  beträgt,  unter  Anwendung  der  nachstehenden  „Tafel  2  zur  Ermittelung
des  Gehaltes  an  reinem  Alkohol“  direkt  die  vorhandene  Litermenge  reinen  Alkohols  zu  bestimmen.
Tafel  2  giebt  den  reinen  Aoolgehalt  für  eine  und  dieselbe  wahre  Stärke  auf  je  zwei  einander  gegenüber
  stehenden  Seiten,  links  für  Nettogewichte  von  0,,  bis  59  kg,  rechts  für  Nettogewichte  von  60  bis
10  000  kg.  Die  wahren  Stärken  schreiten  bis  zu  65  Prozent  nach  halben,  weiter  aufwärts  nach  Fünftelprozenten
  fort.  Der  Litergehalt  reinen  Alkohols  ist  für  Neltogewichte  bis  900  kg  in  Zehntelliter,
darüber  hinaus  in  ganzen  Liter  angegeben.  Jede  Seite  umfaßt  zwei  Halbtafeln,  deren  erste  Querzeile
die  wahren  Stärken  anzeigt,  während  ihre  erste  Längsspalte  die  Nettogewichte  angiebt.  Dort,  wo  eine
Zeile  und  eine  Spalte  sich  kreuzen,  findet  man  den  zu  der  wahren  Stärke  der  ersten  Zeile  und  zu  dem
Nettogewicht  der  ersten  Spalte  gehörigen  Gehalt  an  Liter  reinen  Alkohols.

Juchheil  des  Liter  werden,  wenn  sie  unter  einem  halben  Liter  bleiben,  unberücksichtigt  gelassen,
anderenfalls  auf  ein  ganzes  Liter  abgerundet.

Da  für  Nettogewichte  über  100  beziehungsweise  über  1000  kg  siaue  die  Angaben  nur  noch
von  100  zu  100  beziehungsweise  von  1000  zu  1000  kg  steigend  gemacht  sind,  so  sind  bei  größeren  Gewichtsmengen
  als  100  kg  die  Ermittelungen  zunächst  für  die  vollen  Hunderte  (beziehungsweise  auch
Tausende),  sodann  für  die  verbleibenden  Kilogramm  und  schließlich  für  ein  etwa  übriges  halbes  Kilogramm
  getrennt  und  ohne  Abrundung  auf  ganze  Liter  zu  machen  und  die  einzelnen  Ergebnisse  demnächst
zusammen  zu  rechnen.  In  der  sich  ergebenden  Schlußsumme  werden  Bruchtheile  des  Liter,  wenn  sie  unter
einem  halben  Liter  bleiben,  unberücksichtigt  gelassen,  anderenfalls  auf  ein  ganzes  Liter  abgerundet.  Beträgt
  z.  B.  bei  einer  wahren  Stärke  von  80,  Prozent  das  Nettogewicht  5  542,,  kg,  so  findet  man:

für  das  Nettogewicht  den  Gehalt  an  reinem  Alkohol:
5000  kg  5  100  DLiter
500  *  *
42  =  42,8  -
#s  -  0  -
zusammen  für  das  Nettogewicht  5  542,,  kg  5  653,)  Liter

oder  abgerundet  5  653  Liter  als  Gehalt  an  reinem  Alkohol.

Besitzt  die  zu  untersuchende  Flüssigkeit  eine  wahre  Stärke  von  weniger  als  10  Prozent,  so  ist
die  Litermenge  reinen  Alkohols  mittelst  der  entsprechend  eingerichteten  „Tafel  5  zur  Ermittelung  des
Akoholgehaltes  geringhaltiger  Branntweine“  festzustellen.

8.  12.

*  für  mehrere  Gebinde  die  Alkoholisirung  nach  einer  Durchschnittsprobe  (§.  8)  stattgefunden,
so  ist  auch  die  in  ihnen  erhaltene  Litermenge  reinen  Alkohols  nicht  für  jedes  einzelne  Faß  getrennt,  sondern
  aus  dem  Gesammt--Nettogewicht  dieser  Gebinde  in  einer  Zahl  zu  ermitteln.

8.  13.
Die  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  ermittelte  Litermenge  reinen  Alkohols  ist  als  Ergebniß
der  Abfertigung  in  das  Abfertigungspapier  einzutragen,  ohne  Ruchscht  auf  den  etwaigen  abweichenden
Inhalt  einer  vorhandenen  Deklaration  eines  Interessenten.

II.  Abfertigungsverfahren  in  besonderen  Fällen.

l.  Ermittelung  der  Litermenge  Zranntweins  (nicht  reinen  Allohols)  aus  dem  Uettogewicht  und  der
wahren  Stärke.

S.  14.

Wo  für  besondere  Fälle  die  Ermittelung  der  Litermenge  Branntweins  (nicht  reinen  Alkohols)
aus  dem  Nettogewicht  und  der  wahren  Stärke  vorgeschrieben  ist  —  wie  behufs  Eintragung  in  das  Kontobuch
  über  Zugang  und  Abgang  an  denaturirtem  Branntwein,  sowie  in  die  Anmeldung  zur  Denaturirung
von  Branntwein  (für  Essigfabrikanten)  —,  ist  dieselbe  mitl  Hülfe  der  „Tafel  6  zur  Ermittelung  der  Litermenge
  Branntweins  aus  dem  Nettogewicht  und  der  wahren  Stärke“  zu  ermitteln.

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