Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

272 — 
  
  
  
  
* Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung. vom der 
— Hun= Tau- 
S bert. send. giart. i— Stempelabgabe. 
(4.) trahent die Geschäfte im Auslande 
  
selbst oder durch eine Metaverbindung 
abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen 
tritt die Steuerermäßigung (um ein 
Zwanzigstel vom Tausend) ein, wenn 
An- und Verkäufen von ausländischen 
Banknoten oder ausländischem Papier— 
gelde Geschäfte über Kontanten oder 
Wechsel gegenüberstehen. 
Eine einmalige, längstens halb— 
monatliche Prolongation im Ausland 
abgeschlossener Geschäfte dieser Art 
bleibt steuerfrei. 
Die Geschäfte sind zunächst nach 
dem vollen Betrage zu versteuern. 
Der Bundesrath erläßt die näheren 
Vorschriften darüber, auf Grund 
welcher Nachweise die Erstattung des 
zuviel verwendeten Stempels erfolgt. 
b) Kauf= und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte, welche unter Zugrundelegung 
von Usancen einer Börse geschlossen 
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin- 
Prämien= u. s. w. Geschäfte), über 
Mengen von Waaren, die börsen- 
mäßig gehandelt werden 
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waaren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Geschäft 
maßgebend sind, Terminpreise notirt 
werden, und bei Waaren, in denen der 
Börsenterminhandel untersagt ist (G. 50 
Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 
22. Juni 1896), diejenigen, für welche 
  
4 „ 
–– 5(1 — 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.