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* Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. vom der
— Hun= Tau-
S bert. send. giart. i— Stempelabgabe.
(4.) trahent die Geschäfte im Auslande
selbst oder durch eine Metaverbindung
abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen
tritt die Steuerermäßigung (um ein
Zwanzigstel vom Tausend) ein, wenn
An- und Verkäufen von ausländischen
Banknoten oder ausländischem Papier—
gelde Geschäfte über Kontanten oder
Wechsel gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halb—
monatliche Prolongation im Ausland
abgeschlossener Geschäfte dieser Art
bleibt steuerfrei.
Die Geschäfte sind zunächst nach
dem vollen Betrage zu versteuern.
Der Bundesrath erläßt die näheren
Vorschriften darüber, auf Grund
welcher Nachweise die Erstattung des
zuviel verwendeten Stempels erfolgt.
b) Kauf= und sonstige Anschaffungs-
geschäfte, welche unter Zugrundelegung
von Usancen einer Börse geschlossen
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-
Prämien= u. s. w. Geschäfte), über
Mengen von Waaren, die börsen-
mäßig gehandelt werden
Als börsenmäßig gehandelt gelten
diejenigen Waaren, für welche an der
Börse, deren Usancen für das Geschäft
maßgebend sind, Terminpreise notirt
werden, und bei Waaren, in denen der
Börsenterminhandel untersagt ist (G. 50
Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom
22. Juni 1896), diejenigen, für welche
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