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schlossen ist. — Der völkerrechtliche Vertrag, um den es
sich hier handelt, ist aber ein Vertrag eigenthümlicher
Art. Er hat keine obligatorischen Rechte und
Verbindlichkeiten der Contrahenten unter einander
begründet, sondern ein neues Gemeinwesen geschaffen
und die Rechtsbeziehungen der einzelnen Contrahenten
zu diesem festgestellt. Die vertragsmässigen Rechte
und Pflichten, welche für jeden einzelnen Staat aus dem
Vertragsschluss hervorgehen, stehen ihm daher nicht
gegenüber den einzelnen übrigen Staaten, sondern
gegenüber dem Reiche zu, welches die Gesammtheit
aller contrahirenden Staaten umfasst.
Es versteht sich von selbst, dass ein Staat sich ebenso
wenig einseitig seinen vertragsmässigen Pflichten entziehen
darf, als ihm seine vertragsmässigen Rechte ohne
seine Zustimmung genommen werden können. Dagegen
erscheint es nach den obigen Auseinandersetzungen nicht
erforderlich, dass bei einer Aufhebung der vertragsmässigen
Rechte oder Pflichten eines Bundesstaates alle
einzelnen Staaten zustimmen; es muss vielmehr die
Zustimmung des betheiligten Einzelstaates einer- und
die Zustimmung der Reichsgewalt andererseits für
genügend erachtet werden.!)
ı) Ich bin jetzt überzeugt, dass von Martitz (a. a. O.S. 9 ff., und
ich selbst (Grundzüge des norddeutschen Bundesrechtes S. 46 ff.) im Irrthum
gewesen sind, indem wir als das dem einzelnen Staate gegenüber
stehende Rechtssubject die einzelnen übrigen Staaten ansahen, aber
gewiss nicht, indem wir den Vertragscharakter der Bundesverfassung hervorhoben.
Wer wie v. Roenne (preussisches Staatsrecht $ 207, in Hirth’s
Annalen S. 57 fl.) und Thudichum (Verfassungsrecht des norddeutschen
Bundes und des deutschen Zollvereins. Tübingen 1870. S. 62 Anm. 3)
diesen gänzlich leugnet, der müsste consequenter Weise der Reichsgewalt
auch das Recht zusprechen, durch Abänderungen des Artikels ı der Verfassung
die Existenz der einzelnen Staaten selbst gegen deren Willen aufzuheben.
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