Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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schlossen  ist.  —  Der  völkerrechtliche  Vertrag,  um  den  es
sich  hier  handelt,  ist  aber  ein  Vertrag  eigenthümlicher
Art.  Er  hat  keine  obligatorischen  Rechte  und
Verbindlichkeiten  der  Contrahenten  unter  einander
begründet,  sondern  ein  neues  Gemeinwesen  geschaffen
und  die  Rechtsbeziehungen  der  einzelnen  Contrahenten
zu  diesem  festgestellt.  Die  vertragsmässigen  Rechte
und  Pflichten,  welche  für  jeden  einzelnen  Staat  aus  dem
Vertragsschluss  hervorgehen,  stehen  ihm  daher  nicht
gegenüber  den  einzelnen  übrigen  Staaten,  sondern
gegenüber  dem  Reiche  zu,  welches  die  Gesammtheit
aller  contrahirenden  Staaten  umfasst.

Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  ein  Staat  sich  ebenso
wenig  einseitig  seinen  vertragsmässigen  Pflichten  entziehen
  darf,  als  ihm  seine  vertragsmässigen  Rechte  ohne
seine  Zustimmung  genommen  werden  können.  Dagegen
erscheint  es  nach  den  obigen  Auseinandersetzungen  nicht
erforderlich,  dass  bei  einer  Aufhebung  der  vertragsmässigen
  Rechte  oder  Pflichten  eines  Bundesstaates  alle
einzelnen  Staaten  zustimmen;  es  muss  vielmehr  die
Zustimmung  des  betheiligten  Einzelstaates  einer-  und
die  Zustimmung  der  Reichsgewalt  andererseits  für
genügend  erachtet  werden.!)

ı)  Ich  bin  jetzt  überzeugt,  dass  von  Martitz  (a.  a.  O.S.  9  ff.,  und
ich  selbst  (Grundzüge  des  norddeutschen  Bundesrechtes  S.  46  ff.)  im  Irrthum
  gewesen  sind,  indem  wir  als  das  dem  einzelnen  Staate  gegenüber
stehende  Rechtssubject  die  einzelnen  übrigen  Staaten  ansahen,  aber
gewiss  nicht,  indem  wir  den  Vertragscharakter  der  Bundesverfassung  hervorhoben.
  Wer  wie  v.  Roenne  (preussisches  Staatsrecht  $  207,  in  Hirth’s
Annalen  S.  57  fl.)  und  Thudichum  (Verfassungsrecht  des  norddeutschen
Bundes  und  des  deutschen  Zollvereins.  Tübingen  1870.  S.  62  Anm.  3)
diesen  gänzlich  leugnet,  der  müsste  consequenter  Weise  der  Reichsgewalt
auch  das  Recht  zusprechen,  durch  Abänderungen  des  Artikels  ı  der  Verfassung
die  Existenz  der  einzelnen  Staaten  selbst  gegen  deren  Willen  aufzuheben.

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