Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Nr.  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der

Laufende  Hun=  Tau=

  dert.  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.
(4.)  trahent  die  Geschäfte  im  Auslande

 

selbst  oder  durch  eine  Metaverbindung
abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen
tritt  die  Steuerermäßigung  (um  ein
Zwanzigstel  vom  Tausend)  ein,  wenn
An=  und  Verkäufen  von  ausländischen
Banknoten  oder  ausländischem  Papiergelde
  Geschäfte  über  Kontanten  oder
Wechsel  gegenüberstehen.

Eine  einmalige,  längstens  halbmonatliche
  Prolongation  im  Ausland
abgeschlossener  Geschäfte  dieser  Art
bleibt  steuerfrei.

Die  Geschäfte  sind  zunächst  nach
dem  vollen  Betrage  zu  versteuern.
Der  Bundesrath  erläßt  die  näheren
Vorschriften  darüber,  auf  Grund
welcher  Nachweise  die  Erstattung  des
zuviel  verwendeten  Stempels  erfolgt.

b)  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,

  welche  unter  Zugrundelegung
von  Usancen  einer  Börse  geschlossen
werden  (Loko=,  Zeit=,  Fix=,  Termin=,
Prämien=  u.  s.  w.  Geschäfte),  über
Mengen  von  Waaren,  die  börsenmäßig
  gehandelt  werden   …

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten
diejenigen  Waaren,  für  welche  an  der
Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft
maßgebend  sind,  Terminpreise  notirt
werden,  und  bei  Waaren,  in  denen  der
Börsenterminhandel  untersagt  ist  (§.  50
Abs.  1  und  3  des  Börsengesetzes  vom
22.  Juni  1896),  diejenigen,  für  welche

 

  
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