Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem 
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das 
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werth— 
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus- 
giebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit 
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung 
erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage Jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver— 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte Theil genommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
C. 3. 
. Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Nennwerths der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen 
nach Maßgabe eines von dem Bundesrathe zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
g. 4. 
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft 2c. sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten 
Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht 
zu entrichten. 
Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen 
in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
unberührt. 
G. 5. 
Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit 
dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere bewendet es bei den 
bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt 
ausgegebenen inländischen Werthpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zah- 
lungen. 
Werthpapiere, welche lediglich zum Lwecke des Umtausches, das heißt be- 
hufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsver-
	        
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