Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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4. 
  
Steuersatz 
  
  
  
S Berechnung 
— Gegenstand der Besteuerung. ven der 
Hun= Tau- 
dert. send.]Mark. Pf. Stempelabgabe. 
(I.) loosungen oder für den Fall der Auf- 
lösung nicht mehr als den Nennwerth 
ihrer Antheile zusichern und bei der 
Auflösung den etwaigen Rest des Ge- 
sellschaftsvermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmen. 
Die von solchen Aktiengesellschaften 
beabsichtigten Veranstaltungen müssen 
auch für die minder begüterten Volks- 
klassen bestimmt sein. 
2.) Inländische für den Handelsverkehr 
bestimmte Renten= und Schuldver- 
schreibungen (auch Partialobligationen), 
sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen 
auf diese Werthpapirer . — 6 — — 
b) Renten- und Schuldverschreibungen 
ausländischer Staaten und Eisenbahn— vom Nennwerthe, bei In- 
gesellschaften, wenn sie im Inland terimsscheinen vom Betrage 
ausgehändigt, veräußert, verpfändet der bescheinigten Ein- 
oder wenn daselbst andere Geschäfte zahlungen, und zwar: 
unter Lebenden damit gemacht oder zu 2à und b in Ab- 
Zahlungen darauf geleistet werden, stufungen von 60 
unter der gleichen Voraussetzung auch Pfennig) 
Interimsscheine über Einzahlungen auf zu 2c in Abstufungen 
diese Werthpapiere . . . . . . . . . . . . . .. — 6 — — von 1 Mark 
Die Abgabe ist von jedem Stücke für je 100 Mark oder einen 
nur einmal zu entrichten. Bruchtheil dieses Betrags. 
c) Renten= und Schuldverschreibungen. Der nachweislich ver- 
ausländischer Korporationen, Aktien- steuerte Betrag der In- 
gesellschaften oder industrieller Unter- terimsscheine wird auf den 
nehmungen und sonstige für den Han- Betrag der demnächst etwa 
delsverkehr bestimmte ausländische zu versteuernden Renten- 
Renten= und Schuldverschreibungen, so- verschreibungen u. s. w. an- 
fern sie nicht unter 2b fallen, wenn gerechnet. 
  
  
  
  
  
 
	        
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