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4.
Steuersatz
S Berechnung
— Gegenstand der Besteuerung. ven der
Hun= Tau-
dert. send.]Mark. Pf. Stempelabgabe.
(I.) loosungen oder für den Fall der Auf-
lösung nicht mehr als den Nennwerth
ihrer Antheile zusichern und bei der
Auflösung den etwaigen Rest des Ge-
sellschaftsvermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmen.
Die von solchen Aktiengesellschaften
beabsichtigten Veranstaltungen müssen
auch für die minder begüterten Volks-
klassen bestimmt sein.
2.) Inländische für den Handelsverkehr
bestimmte Renten= und Schuldver-
schreibungen (auch Partialobligationen),
sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen
auf diese Werthpapirer . — 6 — —
b) Renten- und Schuldverschreibungen
ausländischer Staaten und Eisenbahn— vom Nennwerthe, bei In-
gesellschaften, wenn sie im Inland terimsscheinen vom Betrage
ausgehändigt, veräußert, verpfändet der bescheinigten Ein-
oder wenn daselbst andere Geschäfte zahlungen, und zwar:
unter Lebenden damit gemacht oder zu 2à und b in Ab-
Zahlungen darauf geleistet werden, stufungen von 60
unter der gleichen Voraussetzung auch Pfennig)
Interimsscheine über Einzahlungen auf zu 2c in Abstufungen
diese Werthpapiere . . . . . . . . . . . . . .. — 6 — — von 1 Mark
Die Abgabe ist von jedem Stücke für je 100 Mark oder einen
nur einmal zu entrichten. Bruchtheil dieses Betrags.
c) Renten= und Schuldverschreibungen. Der nachweislich ver-
ausländischer Korporationen, Aktien- steuerte Betrag der In-
gesellschaften oder industrieller Unter- terimsscheine wird auf den
nehmungen und sonstige für den Han- Betrag der demnächst etwa
delsverkehr bestimmte ausländische zu versteuernden Renten-
Renten= und Schuldverschreibungen, so- verschreibungen u. s. w. an-
fern sie nicht unter 2b fallen, wenn gerechnet.