Metadaten : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Anlage  10.  243
Anlage  10.

Verordnung
zur  Verhütung  der  äußeren  Störungen  der  gottesddienstlichen
Ordnung.
Bresl.  R.  V.  v.  29.  Juni  1843.  Amtsbl.  S.  141.

§  1.  In  der  Kirche  müssen  die  Kirchendiener  auf  Ruhe  und  Ordnung  sehen;  das  Umbergehen

  während  des  Gottesdienstes  zum  Beschauen  der  Bilder,  Grabmäler  u.  s.  w.  ist

untersagt.

8  2.  In  der  Nähe  der  Kirche  dürfen  während  des  Gottesdienstes  keine  lärmenden
Versammlungen,  Spiele  u.  dgl.  stattfinden,  Wagen,  welche  Kirchenbesucher  abholen,  dürfen
nicht  dicht  vor  die  Kirche  fahren,  sondern  müssen  in  einiger  Entfernung  halten.

§  3.  Aufsichtslosen  Kindern,  so  wie  überhaupt  kleinen  Kindern,  welche  Störung  veranlassen
  können,  und  jedem,  der  sich  auf  unanständige  Weise  in  die  Kirche  begeben  sollte,
ist  der  Eintritt  zu  versagen.

§  4.  An  Ablaßtagen  und  bei  ähnlichen  kirchlichen  Feiertagen  katholischer  Glaubensenossen
  ist  der  Handel  mit  Lebensmitteln  und  Davotions-Gegenständen  auf  öffentlichen
1#7  Läten  in  der  Nähe  der  Kirche  nur  in  so  weit  zulässig,  als  dadurch  nach  dem  Ermessen
der  Ortspolizeibehörde  der  kirchlichen  Feierlichkeit  kein  Eintrag  geschieht.

§  5.  An  Sonn=  und  Feiertagen  ist  überhaupt  verboten:  aller  öffentliche  gewerbliche
Verkehr,  also  namentlich:

1)  das  Abhalten  von  Jahr=  und  Wochenmärkten:

a.  wenn  die  Verlegung  eines  bisher  am  Sonntage  abgehaltenen  Jahrmarkts  sich  der
obwaltenden  Verhältnisse  wegen,  nicht  erreichen  läßt,  so  wird  auf  besondere,  darüber
zu  erstattende  Anzeige,  die  Regierung  zur  Abhaltung  desselben  nach  den  Stunden
des  Hauptgottesdienstes  ausnahmsweise  Genehmigung  ertheilen.

b.  Handwerkern  kann,  wo  solches  besonderer  Gründe  wegen  bisher  hergebracht  ist
das  Feilbieten  ihrer  Waaren  auf  Marktplätzen  an  Sonn=  und  Feiertagen  mit  Ausnahme
  des  ersten  Tages  der  3  hohen  Feste  (Weihnachten,  Östern,  Pfin  sten)  des
Charfreitages  und  des  Bußtages,  nachgelassen  werden,  doch  darf  dies  während  des
Gottesdienstes,  sowie  eine  Stunde  vorher,  keines  Falls  stattfinden.

3  Das  Ausrufen  und  Verkaufen  von  Waaren  auf  den  Straßen,  in  Buden  und  Häusern;
das  Oeffnen  der  Verkaufsläden,  Gewölbe,  Buden,  Hinstellen  von  Verkaufsstellen  ꝛc.

a.  nur  der  Verkauf  zu  täglichen  Lebensbedürfnissen  gehörigen  Gegenstände,  und  somit
das  Oeffnen  der  Wein-,  Kaffeehäuser,  Restaurationen,  Schänken,  Conditoreien,
Bäcker,  Fleischer,  Italiener,  Tabaksläden  und  dergleichen  ist  —  jedoch  nur  außer
den  Stunden  des  öffentlichen  Gottesdienstes  —  erlaubt,  wogegen  während  des
Gottesdienstes,  auch  nicht  bei  verschlossenen  Thüren,  in  dergleichen  Localien  Gäste
geduldet  werden  dürfen;

b.  während  des  Wollmarktes  wird  es  in  den  Städten,  wo  dieselben  stattfinden,  also  zu
Breslau,  Brieg,  Schweidnitz  und  Strehlen  geduldet,  daß  außer  den  Stunden  des
öffentlichen  Gottesdienstes  alle  Läden  zum  Verkaufe  geöffnet  werden;

e.  an  denjenigen  Orten,  wo  es  bisher  stets  üblich  gewesen  ist,  alle  Läden,  Buden  u.  (.
w.  nur  während  des  öffentlichen  Gottesdienstes  verschlossen  zu  halten,  mag  es  dabei
verbleiben  —  jede  Orts-Obrigkeit  hat  die  Bestimmung  hierüber  sofort  zu  erlassen;

d.  Apotherer  dürfen  während  des  Gottesdienstes  nur  Arzenei  verkaufen,  und  Nahrungsmittel
  in  Gasthöfen  in  jener  Zeit  nur  an  Reisende  verabfolgt  werden;  "

4)  Während  des  Gottesdienstes  das  Fahren  der  Bier-,  Holz=  und  Mehl-Wagen,  Schlittenfahren
  mit  Schellen  in  den  Straßen  zum  Vergnügen,  also  mit  Ausnahme  des
Reisens,  sowie  alles  mit  Geräusch  verbundene,  oder  gonst  auffallende  Arbeiten  der
Handwerker  in  ihren  Werkstätten  oder  an  anderen  Orten,  z.  B.  der  Schmiede,  Maurer,

  Zimmerlente,  Steinsetzer  2c.  #„

5)  Die  Aufzüge  der  Puppenspieler,  das  Ausrufen  ihrer  Vorstellungen  und  die  Vorstellungen
  selbst,  ingleichen  das  Eröffnen  von  Tanzböden,  Billards  und  Kegelbahnen,

während  des  Gottesdienstes;  —  #„

Alle  wirthschaftlichen  Geschäfte  auf  dem  Lande,  wodurch  die  Dienstleute  vom  Besuche

der  Kirche  abgehalten  werden,  auch  das  eigene  Bestellen  des  Ackers,  selbst  des  Gesinde-Ackers

  —  während  des  Gottesdienstes,  *  Z„  ·

unter  besonders  dringenden  Umständen  ist  es  nachzusehen,  daß  wirthschaftliche
und  gewerbliche  Arbeiten,  namentlich  auf  dem  Lande  während  der  Ernte,  nach
der  Kirche  vorgenommen  werden.  ·

Ebenso  ist  bei  Geschäften,  welche  wegen  Besorgung  des  Viehes,  wegen  einer
Reise  u.  s.  w.  unvermeidlich  sind,  nur  dahin  zu  sehen,  daß  das  Gesinde  wenigstens
  abwechselnd  Gelegenheit  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  erhält.

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