Anlage 10. 243
Anlage 10.
Verordnung
zur Verhütung der äußeren Störungen der gottesddienstlichen
Ordnung.
Bresl. R. V. v. 29. Juni 1843. Amtsbl. S. 141.
§ 1. In der Kirche müssen die Kirchendiener auf Ruhe und Ordnung sehen; das Umbergehen
während des Gottesdienstes zum Beschauen der Bilder, Grabmäler u. s. w. ist
untersagt.
8 2. In der Nähe der Kirche dürfen während des Gottesdienstes keine lärmenden
Versammlungen, Spiele u. dgl. stattfinden, Wagen, welche Kirchenbesucher abholen, dürfen
nicht dicht vor die Kirche fahren, sondern müssen in einiger Entfernung halten.
§ 3. Aufsichtslosen Kindern, so wie überhaupt kleinen Kindern, welche Störung veranlassen
können, und jedem, der sich auf unanständige Weise in die Kirche begeben sollte,
ist der Eintritt zu versagen.
§ 4. An Ablaßtagen und bei ähnlichen kirchlichen Feiertagen katholischer Glaubensenossen
ist der Handel mit Lebensmitteln und Davotions-Gegenständen auf öffentlichen
1#7 Läten in der Nähe der Kirche nur in so weit zulässig, als dadurch nach dem Ermessen
der Ortspolizeibehörde der kirchlichen Feierlichkeit kein Eintrag geschieht.
§ 5. An Sonn= und Feiertagen ist überhaupt verboten: aller öffentliche gewerbliche
Verkehr, also namentlich:
1) das Abhalten von Jahr= und Wochenmärkten:
a. wenn die Verlegung eines bisher am Sonntage abgehaltenen Jahrmarkts sich der
obwaltenden Verhältnisse wegen, nicht erreichen läßt, so wird auf besondere, darüber
zu erstattende Anzeige, die Regierung zur Abhaltung desselben nach den Stunden
des Hauptgottesdienstes ausnahmsweise Genehmigung ertheilen.
b. Handwerkern kann, wo solches besonderer Gründe wegen bisher hergebracht ist
das Feilbieten ihrer Waaren auf Marktplätzen an Sonn= und Feiertagen mit Ausnahme
des ersten Tages der 3 hohen Feste (Weihnachten, Östern, Pfin sten) des
Charfreitages und des Bußtages, nachgelassen werden, doch darf dies während des
Gottesdienstes, sowie eine Stunde vorher, keines Falls stattfinden.
3 Das Ausrufen und Verkaufen von Waaren auf den Straßen, in Buden und Häusern;
das Oeffnen der Verkaufsläden, Gewölbe, Buden, Hinstellen von Verkaufsstellen ꝛc.
a. nur der Verkauf zu täglichen Lebensbedürfnissen gehörigen Gegenstände, und somit
das Oeffnen der Wein-, Kaffeehäuser, Restaurationen, Schänken, Conditoreien,
Bäcker, Fleischer, Italiener, Tabaksläden und dergleichen ist — jedoch nur außer
den Stunden des öffentlichen Gottesdienstes — erlaubt, wogegen während des
Gottesdienstes, auch nicht bei verschlossenen Thüren, in dergleichen Localien Gäste
geduldet werden dürfen;
b. während des Wollmarktes wird es in den Städten, wo dieselben stattfinden, also zu
Breslau, Brieg, Schweidnitz und Strehlen geduldet, daß außer den Stunden des
öffentlichen Gottesdienstes alle Läden zum Verkaufe geöffnet werden;
e. an denjenigen Orten, wo es bisher stets üblich gewesen ist, alle Läden, Buden u. (.
w. nur während des öffentlichen Gottesdienstes verschlossen zu halten, mag es dabei
verbleiben — jede Orts-Obrigkeit hat die Bestimmung hierüber sofort zu erlassen;
d. Apotherer dürfen während des Gottesdienstes nur Arzenei verkaufen, und Nahrungsmittel
in Gasthöfen in jener Zeit nur an Reisende verabfolgt werden; "
4) Während des Gottesdienstes das Fahren der Bier-, Holz= und Mehl-Wagen, Schlittenfahren
mit Schellen in den Straßen zum Vergnügen, also mit Ausnahme des
Reisens, sowie alles mit Geräusch verbundene, oder gonst auffallende Arbeiten der
Handwerker in ihren Werkstätten oder an anderen Orten, z. B. der Schmiede, Maurer,
Zimmerlente, Steinsetzer 2c. #„
5) Die Aufzüge der Puppenspieler, das Ausrufen ihrer Vorstellungen und die Vorstellungen
selbst, ingleichen das Eröffnen von Tanzböden, Billards und Kegelbahnen,
während des Gottesdienstes; — #„
Alle wirthschaftlichen Geschäfte auf dem Lande, wodurch die Dienstleute vom Besuche
der Kirche abgehalten werden, auch das eigene Bestellen des Ackers, selbst des Gesinde-Ackers
— während des Gottesdienstes, * Z„ ·
unter besonders dringenden Umständen ist es nachzusehen, daß wirthschaftliche
und gewerbliche Arbeiten, namentlich auf dem Lande während der Ernte, nach
der Kirche vorgenommen werden. ·
Ebenso ist bei Geschäften, welche wegen Besorgung des Viehes, wegen einer
Reise u. s. w. unvermeidlich sind, nur dahin zu sehen, daß das Gesinde wenigstens
abwechselnd Gelegenheit zum Besuche des Gottesdienstes erhält.
□ .
U
CI
—