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Reichs-Gesetzblatt.
MÆ 33.
Juhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. S. 301. — Gesetz,
betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete. S. 304.
(Nr. 2683.) Gesetz, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. Vom
25. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
In dem Strafgesetzbuche werden die §#.# 180, 181, 184 und 362 durch
nachstehende unter den gleichen Zahlen aufgeführte Bestimmungen ersetzt und die
folgenden S#. 181 A) 184 a und 184 b neu eingestellt:
C. 180.
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder
durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet,
wird wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter Einem Monate bestraft; auch
kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark,
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängniß-
strafe bis auf Einen Tag ermäßigt werden.
S. 181.
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigen-
nutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet
werden, oder
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Verhältnisse des Ehe-
manns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 55
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1900.