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Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aus-
zusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu
sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Sind im Falle des Abs. 1 Nr. 2 mildernde Umstände vorhanden, so
tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
erkannt werden kann.
s. 181a.
Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson, die gewerbsmäßig
Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise
den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frauensperson gewohnheits—
mäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes
Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Gefängniß nicht
unter Einem Monate bestraft.
Ist der Zuhälter der Ehemann der Frauensperson, oder hat der Zuhälter
die Frauensperson unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Aus—
übung des unzüchtigen Gewerbes angehalten, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
Einem Jahre ein.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht sowie auf Ueberweisung an die Landes-
polizeibehörde mit den im F. 362 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Folgen er-
kannt werden.
-*i-
Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft,
vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt
oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung
herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist;
Unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person
unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten,
welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände
dem Publikum ankündigt oder anpreist
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen
Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
S. 184 aK
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig
zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn Jahren
gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
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