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(Nr. 2684.) Gesetz, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete. Vom
25. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
G. 1.
Auf die zum Kaiserlichen Gouvernement Kiautschou gehörigen Militär-
personen finden die in der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898
für das Verhältniß „an Bord“ gegebenen Vorschriften Anwendung.
S. 2.
Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Militärstrafgerichtsordnung vom
1. Dezember 1898 in Kraft und hat bis zum 1. Januar 1906 Gültigkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord Meiner Bacht „Hohenzollern“, den 25. Juni 1900.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.