Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr.  2684.)  Gesetz,  betreffend  die  militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschou = Gebiete.  Vom
25.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Auf  die  zum  Kaiserlichen  Gouvernement  Kiautschou  gehörigen  Militärpersonen
  finden  die  in  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
für  das  Verhältniß  „an  Bord“  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.

§.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  zugleich  mit  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom
1.  Dezember  1898  in  Kraft  und  hat  bis  zum  1.  Januar  1906  Gültigkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“,  den  25.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.