Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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„Wenn  ein  Beamter  zur  Nachtzeit  gegen  eine  geringere
Personenzahl  als  $  2  unter  Buchst.  a  bestimmt  worden,  sich  der
Waffen  bedient  hat,  bei  der  Untersuchung  aber  ermittelt  wird,
dass  derselbe  Ursache  gehabt  habe,  die  Personenzahl  für  stärker
zu  halten,  so  ist  er,  nach  Bewandniss  der  Umstände,  mit  Strafe
zu  verschonen,  oder  mit  einer  gelinderen  als  der  ordentlichen
Strafe  zu  belegen.“

Wenn  die  Voraussetzungen  des  $  13  vorliegen,  wird  jetzt
$S  59  Str.-G.-B.  zur  Anwendung  kommen.

III.  Gensdarmen  und  Polizeibeamte  (Schutzmänner).

Der  8  28  der  Dienstinstruktion  für  die  Gensdarmerie  vom  30.  Dez.  1820
(G.-S.  1821,  S.  10)  lautet:

„Die  Gensdarmen  sind  befugt,  auch  ohne  Autorisation  der  vorgesetzten
  Behörde,  sich  der  ihnen  anvertrauten  Waffen  zu  bedienen:

a)  wenn  Gewalt  oder  Thätlichkeit  gegen  sie  selbst,  indem  sie  sich
in  Dienstfunktion  befinden,  ausgeübt  wird;

b)  wenn  auf  der  That  entdeckte  Verbrecher,  Diebe,  Schleichhändler
  etc.  ihren  Aufforderungen,  um  zur  nächsten  Obrigkeit  geführt
zu  werden,  nicht  ohne  thätlichen  Widerstand  Folge  leisten,  und  vielmehr
  sich  der  Beschlagnahme  der  Effekten  und  Waaren  und  Fuhrwerke,
oder  ihrer  persönlichen  Verhaftung  mit  offener  Gewalt  oder  mit  gefährlichen
  Drohungen  widersetzen;

c)  wenn  sie  auf  andere  Art  den  ihnen  angewiesenen  Posten  nicht
behaupten,  oder  die  ihnen  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen
können.

Es  liegt  ihnen  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  ob,  die  Waffen  nur,  nachdem
  gelinde  Mittel  fruchtlos  angewendet  sind,  und  nur,  wenn  der  Widerstand
  so  stark  ist,  dass  er  nicht  anders,  als  mit  gewaffneter  Hand  überwunden
  werden  kann  und  auch  dann  noch  mit  möglichster  Schonung  zu
gebrauchen.“

Polizeibeamte  (exekutive)  einschliesslich  der  Schutzmannschaft.
  Nach  dem  Allerh.  Erlass  vom  4.  Februar  1854
(Preuss.  Min.-Bl.  f.  d.  innere  Verw.  S.  59)  ist  $  28  der  Dienstinstruktion
  für  die  Gensdarmerie  auch  für  den  Waffengebrauch
dieser  Beamten  massgebend  ”.  (Vgl.  auch  R.-G.  IV  vom  24.  Febr.

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92  Schon  vorher  war  dies  durch  Ministerialreskript  ausgesprochen
worden.  Ueberhaupt  wird  der  Polizeibeamte  bezüglich  des  Waffengebrauchs