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3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen,
welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen,
zu verbieten oder zu beschränken,
4. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transportbetrieben
beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung zu
unterwerfen und kranke, krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen
sowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krank-
heitsstoffe behaftet sind, von der Beförderung auszuschließen,
5. den Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu be-
schränken.
S. 16.
Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen vor-
gekommen sind, können zeitweilig vom Schul= und Unterrichtsbesuche fern ge-
halten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutz-
maßregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen.
S. 17.
In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken befallen
oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend kann die Benutzung von Brunnen,
Teichen, Seen, Wass erläufen, Wasserleitungen sowie der dem öffentlichen Ge-
brauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch= und Bedürfnißanstalten verboten
oder beschränkt werden.
S. 18.
Die gänzliche oder theilweise Räumung von Wohnungen und Gebäuden,
in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann, insoweit der beamtete Arzt es
zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich erklärt, angeordnet
werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft unent-
geltlich zu bieten.
C. 19.
Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit
dem Krankheitsstoffe behaftet sind, kann eine Desinfektion angeordnet werden.
Für Reisegepäck und Handelswaaren ist bei Aussatz, Cholera und Gelb-
fieber die Anordnung der Desinfektion nur dann zulässig, wenn die Annahme,
daß die Gegenstände mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, durch besondere Um-
stände begründet ist.
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnisse zum Werthe
der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung angeordnet werden.
S. 20.
Zum Schutze gegen Pest können Maßregeln zur Vertilgung und Fern-
haltung von Ratten, Mäusen und anderem Ungeziefer angeordnet werden.