300 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe.
beginnend mit den Worten „Parochiales vero
ecclesias“ ete. jene Vorſchriften gegeben würden,
welche für die Pflicht, zu bauen und zu den Bau-Foſten
zu konfurriren, auch nac< heutigem Rechte
„maßgebend ſeien. Brendel, Kirhen-R. 3. Auſl.
8. 432; Bermaneder, K&R. 3. Aufl. 6. 507 Nr. 3.
Den gleichen Standpunkt halte das bayer. Ldr.
a. a. O. feſt; auc< hier werde bezüglich der Hof-Xirchen
u. ſ[. w., dann der Privatkapellen, geſagt, daß
die Koſten der der baulichen Unterhaltung -- nicht
die Verpflichtung zum Baue --- den Eigenthümer
träfen, welcher alſo kein Recht habe, jene
- Koſten auf Dritte zu überweiſenz daß e8 dagegen
bei Pfarrgotteshäuſern auf die Konkurrenz anfomme,
für weldje ſofort die Beſtimmungen des
Coneil. Trid. als entſcheidend bezeichnet würden.
Hieran werde auch durch das Gen.-Mandat v.
4. Oktober 4770 nichts geändert. Vielmehr ſei
auc) hier beſtimmt, daß der Unterſchied zwiſchen
nöthigen und unnöthigen Gotte8häuſern feſtgehalten
werden und nur bei den erſten nicht aber bei den
leßten Konkurrenz ſtattfinden ſolle; ſowie daß in
Uebereinſtimmung mit dem Coneil. Trid. unter den
nöthigen Kirchen nur die Pfarrkirchen und diejenigen
Filialen verſtanden ſein ſolten, bei welchen
man actus parochijales exerzire.
Da nun feſtgeſtellt ſei, daß in der Kirche zu
B. niemals actus parochiales vorgenommen würden,
daß fein ewiges Licht und kein Sanctissimum
vorhanden, ebenſowenig eine Sepultur damit verbunden
geweſen ſei, daß überhaupt nur an fünf
Tagen des Jahres dort gotte8dienſtliche Handlungen
---“ Amt, Predigt und Veſper --- ſtattgefunden, und
daß hienach eine Gemeinde, welche ihr religlöſes
Bedürfniß dort zu befriedigen gehabt, nicht exiſtirt
habe, müſſe anerkannt werden, daß das angefochtene
Urtheil dieſer Kirche mit Recht nur die Eigenſchaft
einer Nebenkirche beigelegt und die Prärogative ei: