Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

300  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

beginnend  mit  den  Worten  „Parochiales  vero
ecclesias“  ete.  jene  Vorſchriften  gegeben  würden,
welche  für  die  Pflicht,  zu  bauen  und  zu  den  Bau-Foſten
  zu  konfurriren,  auch  nac<  heutigem  Rechte
„maßgebend  ſeien.  Brendel,  Kirhen-R.  3.  Auſl.
8.  432;  Bermaneder,  K&R.  3.  Aufl.  6.  507  Nr.  3.

Den  gleichen  Standpunkt  halte  das  bayer.  Ldr.
a.  a.  O.  feſt;  auc<  hier  werde  bezüglich  der  Hof-Xirchen
  u.  ſ[.  w.,  dann  der  Privatkapellen,  geſagt,  daß
die  Koſten  der  der  baulichen  Unterhaltung  --  nicht
die  Verpflichtung  zum  Baue  ---  den  Eigenthümer
  träfen,  welcher  alſo  kein  Recht  habe,  jene
-  Koſten  auf  Dritte  zu  überweiſenz  daß  e8  dagegen
bei  Pfarrgotteshäuſern  auf  die  Konkurrenz  anfomme,
  für  weldje  ſofort  die  Beſtimmungen  des
Coneil.  Trid.  als  entſcheidend  bezeichnet  würden.

Hieran  werde  auch  durch  das  Gen.-Mandat  v.
4.  Oktober  4770  nichts  geändert.  Vielmehr  ſei
auc)  hier  beſtimmt,  daß  der  Unterſchied  zwiſchen
nöthigen  und  unnöthigen  Gotte8häuſern  feſtgehalten
werden  und  nur  bei  den  erſten  nicht  aber  bei  den
leßten  Konkurrenz  ſtattfinden  ſolle;  ſowie  daß  in
Uebereinſtimmung  mit  dem  Coneil.  Trid.  unter  den
nöthigen  Kirchen  nur  die  Pfarrkirchen  und  diejenigen
  Filialen  verſtanden  ſein  ſolten,  bei  welchen
man  actus  parochijales  exerzire.

Da  nun  feſtgeſtellt  ſei,  daß  in  der  Kirche  zu
B.  niemals  actus  parochiales  vorgenommen  würden,
  daß  fein  ewiges  Licht  und  kein  Sanctissimum
vorhanden,  ebenſowenig  eine  Sepultur  damit  verbunden
  geweſen  ſei,  daß  überhaupt  nur  an  fünf
Tagen  des  Jahres  dort  gotte8dienſtliche  Handlungen
---“  Amt,  Predigt  und  Veſper  ---  ſtattgefunden,  und
daß  hienach  eine  Gemeinde,  welche  ihr  religlöſes
Bedürfniß  dort  zu  befriedigen  gehabt,  nicht  exiſtirt
habe,  müſſe  anerkannt  werden,  daß  das  angefochtene
Urtheil  dieſer  Kirche  mit  Recht  nur  die  Eigenſchaft
einer  Nebenkirche  beigelegt  und  die  Prärogative  ei: