Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Der  Commandirte  darf  sich  aber  keineswecs  an  dem  Deserteur  vergreifen,
widrigenfalls  er  nach  dem  Ein  und  zwanzigsten  Artikel  zu  behandeln  ist.

Drel  und  IZwanzigster  Artikel.  ,

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  senseitigen  Territorlum,  Verführung
  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion  oder  anderer  Unterhanen  zum  Austreten
mit  Verletzung  ihrer  Militärpflicht  ist  streng  untersagt.

Wer  eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staat  wo  er  sich  dessen  schuldig
gemacht  hat,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.
Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seinem  Vaterland
  aus  auf  odbige  Act  auf  senseitige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird  auf  dißfallge
  RNequisttion  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und  nachdrücklicher  Serafe
gezogen  werden.

Vier  und  Iwanzigster  Artikel.

Diesenigen)  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Convention  von  den  Truppen
der  einen  der  contrahirenden  Mächte  desertitt  find  und  entweder  bei  der  Armee
des  andern  Souverains  Militärdienste  genommen  haben,  oder  sich,  ohne  dergleichen
wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  hemen  aufhalten,  sind  der  Reclamatien  und
Auslieferung  nicht  unterworfen.

Fünf  und  Zwazigster  Artickel.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Dublication  wirkich  im
Militärdienste  des  andern  Souverains  sich  befinden)  soll  die  Wahl  frei  stehen,  entweder
  in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in  den  Diensten  in  welchen  sie  sich
befinden  zu  bleiben.  Doch  müussen  sie  sich  längstens  binnen  einem  Jahre  nach
Publication  gegenwärtiger  Conventien  desfalls  bestimmt  erkláren)  und  'es  soll  densenigen,)
  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt
  werden.  «

Sechs  und  3wanzigster  Artikel.

Gegenwärtige  Convention,  deren  Ratiffcation  binnen  sechs  Wochen  umgewechsele
werden  soll,  wird  von  den  hohen  contrahirenden  Mächten  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zur  genauesten  Befolgung  publicirt  werden)  und  ist  gültig  und  geschlossen  auf
sechs  Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,
welche  sodann  jeder  Zeit  jedem  der  contrahirenden  Theile  Ein  Jahr  voraus  frei  stehet.

So  geschehen  und  unterzeichnet  zu  Stuttgart  den  31.  Maͤrz  1819.

(L.  X)  Grafen  v.  Jeppelin.  (E.  S.)  v.  Küster.