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Der Commandirte darf sich aber keineswecs an dem Deserteur vergreifen,
widrigenfalls er nach dem Ein und zwanzigsten Artikel zu behandeln ist.
Drel und IZwanzigster Artikel. ,
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im senseitigen Territorlum, Verführung
jenseitiger Soldaten zur Desertion oder anderer Unterhanen zum Austreten
mit Verletzung ihrer Militärpflicht ist streng untersagt.
Wer eines solchen Beginnens wegen in dem Staat wo er sich dessen schuldig
gemacht hat, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen.
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seinem Vaterland
aus auf odbige Act auf senseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird auf dißfallge
RNequisttion in seinem Vaterlande zur Untersuchung und nachdrücklicher Serafe
gezogen werden.
Vier und Iwanzigster Artikel.
Diesenigen) welche vor Bekanntmachung dieser Convention von den Truppen
der einen der contrahirenden Mächte desertitt find und entweder bei der Armee
des andern Souverains Militärdienste genommen haben, oder sich, ohne dergleichen
wiederum ergriffen zu haben, in dessen hemen aufhalten, sind der Reclamatien und
Auslieferung nicht unterworfen.
Fünf und Zwazigster Artickel.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Dublication wirkich im
Militärdienste des andern Souverains sich befinden) soll die Wahl frei stehen, entweder
in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den Diensten in welchen sie sich
befinden zu bleiben. Doch müussen sie sich längstens binnen einem Jahre nach
Publication gegenwärtiger Conventien desfalls bestimmt erkláren) und 'es soll densenigen,)
welche in ihre Heimath zurückkehren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt
werden. «
Sechs und 3wanzigster Artikel.
Gegenwärtige Convention, deren Ratiffcation binnen sechs Wochen umgewechsele
werden soll, wird von den hohen contrahirenden Mächten beiderseits zu gleicher
Zeit zur genauesten Befolgung publicirt werden) und ist gültig und geschlossen auf
sechs Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis zu erfolgender Aufkündigung,
welche sodann jeder Zeit jedem der contrahirenden Theile Ein Jahr voraus frei stehet.
So geschehen und unterzeichnet zu Stuttgart den 31. Maͤrz 1819.
(L. X) Grafen v. Jeppelin. (E. S.) v. Küster.