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3. wer den Bestimmungen im F. 7 Abs. 3 zuwider über die daselbst be-
zeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde
die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;
4. wer den auf Grund des F. 13 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
G. 46.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern
nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist, bestraft:
1. wer den im Falle des §. 9 von dem beamteten Arzte oder dem Vor-
steher der Ortschaft getroffenen vorläufigen Anordnungen oder den auf
Grund des F. 10 von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt
2. wer den auf Grund des F§. 12, des F. 14 Abs. 5, der 88. 15, 17,
19 bis 22 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer den auf Grund der §#. 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zu-
widerhandelt.
Schlußbestimmungen.
C. 47.
Die vom Bundesrathe zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen
Bestimmungen sind dem Reichstage zur Kenntniß mitzutheilen.
S. 48.
Landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als der im
§ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
§. 49.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.