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welchem ein Trichinenschauer Trichinen oder andere abnorme
Gebilde gefunden zu haben glaubt.
Zu diesem Zwecke sind der Eigentümer und der Schlächter
des trichinös befundenen Schweines verpflichtet, die zur Ausfüllung
der Colonnen des Befundbuches erforderlichen Angaben nach ihrer
Kenntnis wahrheitsgemäß zu machen.
8 13.
Jede Untersuchung in dem Trichinenschau-Amte ist an demselben
Tage zu Ende zu führen, an welchem die Proben von dem
Schweine entnommen worden sind. Die sämtlichen Diensthandlungen
des Trichinenschauers und des Probenehmers in Bezug auf
einen einzelnen Untersuchungsfall müssen von ein und derselben
Person zu Ende geführt werden.
814.
Die Tierärzte, der Vorsteher des Trichinenschau-Amtes und
dessen Stellvertreter haben nach näherer Anweisung des Direktors
die von den Trichinenschauern angefertigten Präparate einer
möglichst häufigen Nachprüfung zu unterwerfen. Zu diesem Zwecke
ist das zuletzt untersuchte Präparat so lange aufzubewahren, bis
die Untersuchung des nächstfolgenden Schweines beendet ist.
8 15.
Finden die mit der Trichinenschau betrauten Personen an
den zu untersuchenden Schweinen oder Fleischproben eine andere
Krankheit als Trichinose, insbesondere Finnen, Mischersche Schläuche
in großer Zahl, Kalkablagerungen, Strahlenpilze und andere ab—
norme Gebilde, so haben dieselben durch Vermittelung des Vorstehers
sofort dem diensthabenden Tierarzte Anzeige davon
zu erstatten.
Der letztere hat sodann gemäß 8§ 12 des Regulativs betreffend
die Untersuchung des Schlachtviehs rc. zu erfahren.
§ 16.
Die mikroskopische Untersuchung des auswärts in den
Gemeindebezirk eingeführten und im Schlachthofe vorgelegten
Schweinefleisches erfolgt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
Das gemäß § 3 zu führende Schaubuch ist sofort
bei Einlieferung der geschlachteten Schweine in dem Untersuchungsraum
dem Probenehmer vorzulegen.