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V. Hinter §. 75 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
G. 75a.
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, das
Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten
Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen
an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen
dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft,
bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte
Verzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist.
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind ferner ver-
pflichtet, dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts
die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
Artikel 4.
Im §. 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird nach dem Worte „Auktionatoren“]
eingefügt: „Bücherrevisoren.
Artikel 5.
Hinter §. 41 a wird eingeschaltet:
8. 41b.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Ge-
werbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammen-
hängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vor-
geschrieben werden, daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Ge-
werben, deren vollständige oder theilweise Ausübung zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse
der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden
darf, als Ausnahmen von den im F. 105b Abs. 1 getroffenen Be-
stimmungen zugelassen sind.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen,
welche Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem
Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.
Artikel 6.
Der Ziffer 9 des §. 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung werden die Worte:
#sowie Bruchbänder“ hinzugefügt.
Artikel 7.
Dem F. 105e der Gewerbeordnung wird als Abs. 2 eingefügt:
Der Bundesrath trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen
der Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen) dieselben sind
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme
mitzutheilen.
58“