GE 525 20
Im III. Viertel! Im III. Viertel
des Kalenderjahressdes Kalenderjahres Zunahme Abnahme
Benennung der Waren 1912 1911
Menge Wert sMenge Wert Menge Bert s Menge Wert
xtg 4 kar 2 kg AM kg AM
B. Ausfuhr.
Bananen, frisch und getrocknet. 1 50 —i — 1 50 — —
Kakooaa 1348 940/129281629 6 3051 — —
Kolanüsse 28222 23660 21 28 100 —
Kalmterne 4971 892|1309908 6 842 889/1571987 — — 870 997262084
. . . 1058 28458146 1286 407 548 358 — — 228 121190213
Nabinüsse . 112 67714309 4500 540108 177|] 13 769 — —
Schinüsse, S#ibuner 80 965 51 62 35600 — —
Bau- und holz 92 188 59515 78 468 66159 707 — —
Kautschut 827 073|8322097679 0142771947 148.059| 550 150 — —
Elfenbein 8808 141 14618 163611 — — 5 710 21 768
Rolonialrechtliche Entscheidungen.
Nr. 11, 12.
RKuszüge aus den Urtellen des Relchsgerichts (3. Slvlisenat) vom 22. Oal 1903 und 13. Februar 1906.
(Entschd. des R. G. in Z. S.,
1. Bei der Bemessung der Pension eines Zahl-
meisteraspiranten, der mit der Charge eines Feld-
webels aus dem Heer ausschied, mit der Charge
eines Deckoffiziers einer afrikanischen Schutz-
truppe zugeteilt und später, jedoch vor dem 1. Juli
1906, von der Kolonialverwaltung pensioniert
wurde, ist der Dienst in der Schutztruppe als eine
Fortsetzung des Dienstes im Heer anzusehen
und eine Beförderung in der Schutztruppe zu
berücksichtigen.
2. Bei der Pensionierung des Zaylmeister-
aspiranten sind daher die Gebührnisse zugrunde
zu legen, die ihm nach seinem Dienstalter und
seiner Charge bei der Schutztruppe für den Fall
der Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat
zugestanden hätten. In analoger Anwendung sind
dies die Gebührnisse eines Deckoffiziers der
Marine.
88 38, 5. 7 des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und
die Beüryflicht daselbst, vom 18. Juli 1896 (Reichs-
Gesetzbl. S. 653).
Nr. 11.
„Der Kläger hat vom 1. April 1883 bis zum
Mai 1893 dem Heere angehört und war zuletzt
gelichod und Zahlmeisteraspirant im 2. Hannoverschen
Infanterie-Regiment Nr. 77. Er wurde darauf zum
Zahlmeisteraspiranten in der Schutztruppe für Deutsch-
Ostafrika ernannt. Als solcher gehörte er zu der
Klasse der Deckoffiziere. Zufolge Verfügung der Ko-
lonialabteilung des Auswärtigen Amts schied er am
ärg 1897 als dauernd gansiwalid aus dem
Kolonialdienst mit pemian aus. Über die Köbe der
Pension herrscht Streit. Die Kolonialabteilung hat
in der Entscheidung vom 17. Juni 1900, welche sie als
Bd. 58 S. 1, Bd. 62 S. 392.)
endgültige im Sinne des §& 114 des Militärpensions-
ggete bezeichnet, auf Grund des Gesetzes vom
18. Juli 1896, betreffend die Kaiserlichen Schutz-
truppen in den bfritauischen Schutzgebieten und die
Eiherr daselbst (R.G.Bl. S. 653), die Pension ein-
schließlich der geern 6E, Ba. , auf 936 7 feitge esetzt;
sie geht davon aus, daß nach diesem Gesetz der Kläger
hinsichtlich seiner Fensönierung nicht als Deloffihker,
sondern nur als Feldwebel behandelt werden könne, da
er diese Charge vor seinem Ubertritte zur Schutztruppe
innegehabt habe und eine höhere in der Heimat auch
nicht erreicht haben würde. Der Kläger beansprucht
dagegen die Pension eines Decifziers, und zwar
auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom
18. Juli 1896, eventuell nach dem Gesetz, betreffend
die Heiserliche Schugtrupde für Deutsch-Ostafrika. vom
22. Mär Bl. S. 53); er berechnet die
Feie Anspesien oerseosenbele auf 1827.4.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des die
Klage abweisenden ersten Unneil# den Beklagten zur
Zahlung einer jährlichen Pension von 1597.4 ver-
urteilt und den weitergehenden Antrag des Klägers
zrückgewiesen es nimmt an, daß das Gesetz vom
8. Juli 1896 nicht zur Anwendung komme, vielmehr
16 Gesetz vom 22. März 1891, auf Grund dessen
der Kläger als Deckoffiier eine Pension von 1597 4
zu beanspruchen habe.
zunächst die Revision des Beklagten
betrifft, so erscheint die Ansicht des Berusungsgerichts,
daß das Gesetz vom 22. März 1891 maßgebend sei,
nicht gerechtfertigt.“ (Es wird dies näher ausgeführt,
und dann fortgefahren):
„Die Pensionierung des Klägers ist durch Ver-
fügung vom 28. Märg 1897 zum 31. März 1897 erfolgt,
also zu einer Zeit, als das Gesetz vom 18. Juli 1896
schon in Praft getreten war. Der Kläger kann daher
nur nach Maßgabe dieses Gesetzes Pension bean-
spruchen.
Das Gesetz vom 18. Juli 1896 bestimmt im § 3,
daß die den Schutztruppen zugeteilten deutschen
Militärpersonen aus dem Heere, und soweit sie der
Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser völlig aus-
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