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Artikel 8.
I. Hinter J. 114 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
G. 114 a %
Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder
Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem
dazu Bevollmächtigten einzutragen:
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die
Stückzahl;
2. die Lohnsätze;
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen
zu den übertragenen Arbeiten.
Doer Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder
Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und
Wohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder
Theil des Lohnes gewährt werden sollen.
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des §. 111 Abs. 2
bis 4 entsprechende Anwendung.
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf
seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vor-
geschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit
kostenfrei auszuhändigen.
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der
S#. 115 bis 119 a Abs. 1 und des F. 119b zu versehen. Im Uebrigen
wird die Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt.
Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet
die Bestimmung im FJ. 120e Abs. 4 Anwendung.
II. Im §F. 119b wird statt „S#I. 115 bis 119a“ gesetzt: /IS#. 114 a bis 119a/.
Artikel 9.
Im §.. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten gacht-
zehn Jahren“ eingefügt: „/sowie für weibliche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge
unter achtzehn Jahren“.
Artikel 10.
Hinter §. 133a der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
S. 133 aa.
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist
bedungen, so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger
als einen Monat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats
zugelassen werden.