Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Artikel 8. 
I. Hinter J. 114 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
G. 114 a % 
Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder 
Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem 
dazu Bevollmächtigten einzutragen: 
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die 
Stückzahl; 
2. die Lohnsätze; 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen 
zu den übertragenen Arbeiten. 
Doer Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder 
Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und 
Wohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder 
Theil des Lohnes gewährt werden sollen. 
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des §. 111 Abs. 2 
bis 4 entsprechende Anwendung. 
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf 
seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vor- 
geschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit 
kostenfrei auszuhändigen. 
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der 
S#. 115 bis 119 a Abs. 1 und des F. 119b zu versehen. Im Uebrigen 
wird die Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt. 
Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet 
die Bestimmung im FJ. 120e Abs. 4 Anwendung. 
II. Im §F. 119b wird statt „S#I. 115 bis 119a“ gesetzt: /IS#. 114 a bis 119a/. 
Artikel 9. 
Im §.. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten gacht- 
zehn Jahren“ eingefügt: „/sowie für weibliche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge 
unter achtzehn Jahren“. 
Artikel 10. 
Hinter §. 133a der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
S. 133 aa. 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist 
bedungen, so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger 
als einen Monat betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats 
zugelassen werden.
	        
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