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19. Juni 1893, Neichs-Gesehkl. S. 197,
6. August 1896, ½„
18. August 1896. - » »604,
10. Mai 189 ). 437,
und vom
26. Juli 1897, » 7? ! 663
sowie durch die am 12. Juli 1884, 31. Januar 1885, 15. Februar 1886,
16. Juni 1886, 16. Juli 1888, 9. Februar 1898 und 31. Oktober 1899 bekannt
gemachten, vom Reichstage genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reichs-
Gesetzbl. von 1884 S. 118, von 1885 S. 8) von 1886 S. 28 und S. 204,
von 1888 S. 218, von 1398 S. 27 und von 1899 S. 664) festgestellt find,
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2689.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes. Vom
30. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt abgeändert:
I. Der F§. 2 erhält als vierten Absatz folgenden Qusatz:
Auf die im Abs. 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbetreibenden
kann die Anwendung der Vorschriften des F. 1 auch durch Beschluß
des Bundesraths erstreckt werden. Die Anordnung kann auch
für bestimmte Gewerbszweige und für örtliche Bezirke erfolgen.
II. Der §. 54 Abs. 2 erhält als Iiffer 3 folgenden Zusatz
3. daß und inwieweit in Fällen, in welchen die Beschäftigung von
Hausgewerbetreibenden (§. 2 Abs. 1 Ziffer 4) durch Zwischen-
personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. s. w.) vermittelt
wird, diejenigen Gewerbetreibenden, in deren Auftrag die Zwischen-