III. Der
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personen die Waaren herstellen oder bearbeiten lassen, die Beiträge
(§s. 9, 10, 22, F. 26a Abs. 2 Ziffer 6, I#. 64, 73) und Ein-
trittsgelder (I. 26 Abs. 3) für die Hausgewerbetreibenden sowie
für deren Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge einzuzahlen und die
Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu entrichten haben.
I. 54 erhält als dritten bis siebenten Absatz folgende Zusätze:
Auf Gewerbetreibende, für welche Anordnungen der im Abs. 2
Ziffer 3 bezeichneten Art getroffen worden sind, finden die für
Arbeitgeber geltenden Vorschriften der II. 52, 52a) 52b, 53),
53a, 57a, 80, 82, 82a, 82b entsprechende Anwendung.
Die den Bestimmungen der Abs. 1, 2 entsprechenden An-
ordnungen können in den Fällen des F. 2 Abs. 4 auch durch
Beschluß des Bundesraths getroffen werden.
Auf dem in den Abs. 1, 4 bezeichneten Wege kann bestimmt
werden, daß Eintrittsgelder (I. 26 Abs. 3) von Hausgewerbe--
treibenden sowie von deren Gesellen (Gehülfen) und Lehrlingen
nicht erhoben werden dürfen.
Wird eine Bestimmung der im Abs. 2 Siffer 2 und 3 bezeichneten
Art erlassen, so steht den die Arbeit vergebenden Gewerbetreibenden
das Recht zu, zwei Drittel der von ihnen entrichteten Beiträge
von den Hausgewerbetreibenden oder, wenn sie die Waaren durch
Zwischenpersonen herstellen oder bearbeiten lassen, von den Zwischen-
personen sich erstatten zu lassen. Die Dwischenpersonen, welche
den Gewerbetreibenden (Ziffer 3) diese zwei Drittel erstattet haben,
sind befugt, diesen Betrag von den Hausgewerbetreibenden wieder
einzuziehen.
Auf Streitigkeiten finden die Bestimmungen des §.58 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Abänderung
der Gewerbeordnung, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben
Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.) Wilbelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs--Gesetzbl. 1900. 60