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Bundesrath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige und
Genossenschaften.
Bis zur Genehmigung der Statuten der auf Grund dieses Gesetzes er-
richteten Berufsgenossenschaften können durch Beschluß des Bundesraths aus den
auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), vom
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159), vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 287) und vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten Berufs-
genossenschaften, ohne Rücksicht auf die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Voraus-
setzungen, nach Anhörung der betheiligten Genossenschaftsvorstände Gewerbszweige
ausgeschieden und einer anderen Berufsgenossenschaft zugetheilt werden.
In den neu errichteten Berufsgenossenschaften wird das Statut durch eine
konstituirende Genossenschaftsversammlung beschlossen. Diese besteht aus Delegirten
von Handelskammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirthschaftlichen Ver-
tretungen, welchen die Unternehmer der betreffenden Gewerbszweige angehören.
Die Landes-Zentralbehörden bezeichnen diejenigen Stellen, welche zur Entsendung
von Delegirten befugt sein sollen, und bestimmen für jede derselben unter Be-
rlicksichtigung ihrer wirthschaftlichen Bedeutung die Jahl der Delegirten. Erstreckt
sich der Bezirk der Berufsgenossenschaft über das Gebiet eines Bundesstaats hin-
aus, so werden die zur Entsendung von Delegirten befugten Stellen und die
Zahl der einer jeden derselben zustehenden Delegirten nach Benehmen mit den
betheiligten Landesregierungen vom Reichskanzler bestimmt.
Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung und die
Leitung ihrer Verhandlungen erfolgt bis zur Wahl eines provisorischen Vorstandes
durch das Reichs-Versicherungsamt.
Bei den neu errichteten Genossenschaften endet die erste Wahlperiode der
Vertreter der Arbeiter mit dem 1. Januar 1906.
Schiedsgerichte.
G. 3.
Die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der
Unfallversicherungsgesetze wird den gemäß §9. 103 ff. des Invalidenversicherungs-
gesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen. Diese führen fortan die Be-
zeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ mit Angabe des Bezirkes
und des Sitzes. Bei Streitigkeiten über Entschädigungen für die Folgen von
Unfällen in Betrieben, für welche zugelassene besondere Kasseneinrichtungen bestehen
(9§. 8, 10, 11 des Invalidenversicherungsgesetzes), treten die für diese errichteten
Schiedsgerichte än die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung.
Die bisherigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufsgenossenschaften und
Ausführungsbehörden werden aufgehoben. Die bei diesen Gerichten schwebenden
Streitigkeiten gehen in der Lage, in welcher sie sich zu dem im §. 25 Abs. 1 be-
zeichneten Zeitpunkte befinden, auf die nach diesem Gesetze zuständigen Schieds-
gerichte über und sind von diesen zu erledigen.