Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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5)  das  Recht,  die  Stelle  eines  Hofmeisters  oder  Fuͤhrers  bei  Studirenden
  zu  bekleiden,
6)  das  Recht,  alle  diese  Vortheile  zu  genießen,  welche  den  Studirenden
  zugesichert  sind.
Das  akademische  Buͤrgerrecht  ist  Bedingung  dieser  Rechte.

.  11.
Das  akademische  Buͤrgerrecht  verpflichtet  im  Allgemeinen  zur  Achtung  gegen
  Religion,  zu  Fleiß,  Ordnung,  einem  sittlichen  Becragen  und  zur  Unterlassung
  alles  dessen,  was  das  Wohl  der  Universitat  gefährdet.

.  12.

In  allen  Fällen,  für  welche  nicht  eine  Ausnahme  ausdrücklich  festgestellt
worden,  ist  der  akademische  Bürger  den  allgemeinen  Gesetzen  und  in  Kriminal-Sachen
  den  Kriminal-Gerichten  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
  unterworfen.  Wird  von  einem  akademischen  Bürger  gegen  diese  allgemeinen
  Gesetze  im  Auslande  (außer  den  Grenzen  des  Großherzogthumes)  verbrochen:
  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  derselbe  auch  sonst  ein  Weimarischer  Unterthan
oder  ein  Ausländer  ist.  Im  ersten  Falle  wird  er  den  übrigen  Unterthanen  ganz
gleich  behandelt,  im  zweiten  Falle  wird  der  Landesregierung  des  Angeschuldigten
  Anzeige  gemacht  und  von  dieser  die  Bestimmung  erwartet,  ob  eine  Auslieferung
  an  sice  selbst  oder  an  das  Gericht  der  begangenen  That  Statt  finden,
oder  aber  in  dem  Großherzogthume  die  Untersuchung  geführt  und  das  urtheil
gesprochen  werden  soll.  Eben  so  sind  die  Studirenden  den  allgemeinen  olizei-Gesetzen
  des  Großherzogthumes,  mit  Einschluß  der  allgemeinen  polizeilichen
Verordnungen  für  die  Stadt  Jena,  und  folgeweise  denjenigen  Behörden  unterworfen,
  welche  diese  Gesetze  und  Verordnungen  handhaben  sollen,  zunachst
der  städtischen  Polizei-Kommission.  Vergehen,  welche  in  den  gegenwärtigen
Gesetzen  selbst  mit  Strafen  bedroht  sind,  werden  an  dem  akademischen  Bürger
  nach  diesen  Gesetzen  geahndet,  sie  mögen  nun  in  der  Stadt  Jena  oder  irgend
  wo  anders  begangen  seyn.

Zweiter  Ditel.
Besondere  Besti  mm  un  gen.
A.  Ueber  den  akademischen  Gerichtsstand.
g.  18.
Schutz,  Aufsicht  und  Recht  wird  den  Studirenden  von  dem  Prorektor,
dem  Concilium  und  dem  Senate  unter  Mitwirkung  des  Universitäts-Amtes.