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5) das Recht, die Stelle eines Hofmeisters oder Fuͤhrers bei Studirenden
zu bekleiden,
6) das Recht, alle diese Vortheile zu genießen, welche den Studirenden
zugesichert sind.
Das akademische Buͤrgerrecht ist Bedingung dieser Rechte.
. 11.
Das akademische Buͤrgerrecht verpflichtet im Allgemeinen zur Achtung gegen
Religion, zu Fleiß, Ordnung, einem sittlichen Becragen und zur Unterlassung
alles dessen, was das Wohl der Universitat gefährdet.
. 12.
In allen Fällen, für welche nicht eine Ausnahme ausdrücklich festgestellt
worden, ist der akademische Bürger den allgemeinen Gesetzen und in Kriminal-Sachen
den Kriminal-Gerichten des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach
unterworfen. Wird von einem akademischen Bürger gegen diese allgemeinen
Gesetze im Auslande (außer den Grenzen des Großherzogthumes) verbrochen:
so ist zu unterscheiden, ob derselbe auch sonst ein Weimarischer Unterthan
oder ein Ausländer ist. Im ersten Falle wird er den übrigen Unterthanen ganz
gleich behandelt, im zweiten Falle wird der Landesregierung des Angeschuldigten
Anzeige gemacht und von dieser die Bestimmung erwartet, ob eine Auslieferung
an sice selbst oder an das Gericht der begangenen That Statt finden,
oder aber in dem Großherzogthume die Untersuchung geführt und das urtheil
gesprochen werden soll. Eben so sind die Studirenden den allgemeinen olizei-Gesetzen
des Großherzogthumes, mit Einschluß der allgemeinen polizeilichen
Verordnungen für die Stadt Jena, und folgeweise denjenigen Behörden unterworfen,
welche diese Gesetze und Verordnungen handhaben sollen, zunachst
der städtischen Polizei-Kommission. Vergehen, welche in den gegenwärtigen
Gesetzen selbst mit Strafen bedroht sind, werden an dem akademischen Bürger
nach diesen Gesetzen geahndet, sie mögen nun in der Stadt Jena oder irgend
wo anders begangen seyn.
Zweiter Ditel.
Besondere Besti mm un gen.
A. Ueber den akademischen Gerichtsstand.
g. 18.
Schutz, Aufsicht und Recht wird den Studirenden von dem Prorektor,
dem Concilium und dem Senate unter Mitwirkung des Universitäts-Amtes.