Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

B.

2.

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B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

2.   Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß = Lothringen  betriebenen  sämmtlichen

  Linien  der  Wilhelm = Luxemburg = Eisenbahn.

3.   Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von

der  deutsch = luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  11.

        

Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und

1.2.3.4.

6.

11.

Bahnstrecken.

1.   Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2.   Holländische  Eisenbahn = Gesellschaft.

3.   Niederländische  Zentral = Eisenbahn = Gesellschaft.
4.   Nord = Brabant = Deutsche  Eisenbahn = Gesellschaft.

B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
5.   Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch = niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch = niederlandischen  Grenze:
6.   bei  Borken  bis  Winterswyk.

7.   bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
8.   bei  Straelen  bis  Venlo.

9.
10.

9.   bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
10.   bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

11.   Die  von  der  Mecheln—Terneuzen = Eisenbahn = Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch =  niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.