Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrath, und 
zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von 
den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden sowie 
sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand angehörenden Bei— 
sitzern der Schiedsgerichte gewählt. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden auf die Berufs— 
genossenschaften und Ausführungsbehörden in der Weise vertheilt, daß 
a) für den Bereich des Gewerbe= und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 
b) für den Bereich des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft, 
c) für den Bereich des See-Unfallversicherungsgesetzes 
je zwei Vertreter der Arbeitgeber und je zwei Vertreter der Versicherten ge- 
wählt werden. 
Bei der Wahl der Vertreter der Versicherten sind wahlberechtigt 
a) für die Land= und Forstwirthschaft nur die land= und forstwirthschaft- 
lichen Beisitzer der Schiedsgerichte, 
b) für die See-Unfallversicherung nur die auf Grund des See-Unfall- 
versicherungsgesetzes versicherten oder auf Grund des F. 4 Abs. 2 be- 
rufenen Beisitzer der Schiedsgerichte, 
c) für die gewerbliche und die Bau-Unfallversicherung die sonstigen 
Beisitzer der Schiedsgerichte einschließlich der Beisitzer der auf Grund 
der §#§#. 8, 10 des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schieds- 
gerichte. 
§. 12. 
Wählbar sind deutsche männliche, volljährige, im Reichsgebiete wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§. 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mit- 
glieder der Genossenschaften, deren gesetzliche Vertreter sowie die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe, außerdem für Ausführungsbehörden die die Geschäfte der 
Genossenschaftsvorstände führenden Beamten sowie die sonstigen Beamten der 
Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist. 
Wählbar zu Vertretern der Versicherten sind Personen, die auf Grund der 
betreffenden Unfallversicherungsgesetze versichert sind, für den Bereich der See- 
Unfallversicherung auch befahrene Schiffahrtskundige, welche nicht Rheder, Mit- 
rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte (G. 17 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes) sind. 
§. 13. 
Für die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind in der gleichen 
Weise nach Bedürfniß Stellvertreter zu wählen, welche die Mitglieder in Be- 
hinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der
	        
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