Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Für  Betriebe,  welche  mit  besonderer  Unfallgefahr  für  die  darin  beschäftigten
Personen  nicht  verknüpft  sind,  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths  die  Versicherungspflicht
  ausgeschlossen  werden.

§.  1 a.

Den  Betriebsbeamten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  Werkmeister  und
Techniker  gleichgestellt.

Den  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  alle  Betriebe  gleich,  für
welche  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,
heiße  Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  oder  durch  thierische  Kraft  bewegte  Triebwerke
nicht  blos  vorübergehend  zur  Anwendung  kommen.

Im  Uebrigen  gelten  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  insbesondere
diejenigen  Betriebe,  in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen
  gewerbsmäßig  ausgeführt  wird  und  zu  diesem  Zwecke  mindestens  zehn
Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden,  sowie  Betriebe,  in  welchen  Explosivstoffe
oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden.

Welche  Betriebe  außerdem  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen
  sind,  bestimmt  das  Reichs = Versicherungsamt.

Auf  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahn=  und  Schiffahrtsbetriebe,  welche
wesentliche  Bestandtheile  eines  der  vorbezeichneten  oder  der  im  §.  1  bezeichneten
Betriebe  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung.

§.  1 b.

Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen
versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden.

§.  1 c.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
mit  den  Regierungen  solcher  Staaten ,  die  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  eine
der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge  durchgeführt  haben,  im
Falle  der  Gegenseitigkeit  Abkommen  zu  schließen,  durch  welche  die  Anwendung
dieses  Gesetzes

1.  auf  Betriebe  im  Inlande,  welche  Bestandtheile  eines  ausländischen

Betriebs  darstellen,  ausgeschlossen,

2.  auf  Betriebe  im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen

  inländischen  Betriebs  darstellen,  erstreckt  wird.

§.  2.
Durch  Statut  (§.  17)  kann  die  Versicherungspflicht  erstreckt  werden :
a)  auf  Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark
nicht  übersteigt,  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter
  beschäftigen;