Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

§.  5 b.

Die  Rente  ist  nach  Maßgabe  desjenigen  Jahresarbeitsverdienstes  zu  berechnen,
den  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  seiner  Beschäftigung  in  dem  Betrieb
an  Gehalt  oder  Lohn  (§.  3)  bezogen  hat,  wobei  der  fünfzehnhundert  Mark  übersteigende
  Betrag  nur  mit  einem  Drittel  zur  Anrechnung  kommt.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens
wochenweise  fixirten  Beträgen  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen
  täglichen  Arbeitsverdienstes.  Für  versicherte  Personen  in  Betrieben,
in  welchen  die  übliche  Betriebsweise  eine  höhere  oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen
  ergiebt,  wird  diese  Zahl  statt  der  Zahl  dreihundert  der  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  gelegt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betriebe  vor  dem  Unfalle  nicht  ein  volles  Jahr,
von  dem  Unfalle  zurückgerechnet,  beschäftigt,  so  ist  die  Rente  nach  demjenigen
Jahresarbeitsverdienste  zu  berechnen,  welchen  während  dieses  Zeitraums  versicherte
Personen  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen
Betrieben  bezogen  haben.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  ist  der  dreihundertfache
Betrag  desjenigen  Arbeitslohns  zu  Grunde  zu  legen,  welchen  der  Verletzte  während
des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfall  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  er  beschäftigt
  war,  im  Durchschnitte  bezogen  hat.

Bei  versicherten  Personen,  welche  keinen  Lohn  oder  weniger  als  den  dreihundertfachen
  Betrag  des  für  ihren  Beschäftigungsort  festgestellten  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  beziehen  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes),
  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  das  Dreihundertfache  dieses
ortsüblichen  Tagelohns.

In  den  Fällen  des  Abs.  4  ist  bei  Berechnung  der  Rente  für  Personen,
welche  vor  dem  Unfalle  bereits  theilweise  erwerbsunfähig  waren,  derjenige  Theil
des  ortsüblichen  Tagelohns  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße  der  bisherigen
Erwerbsfähigkeit  entspricht.

§.  5 c.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  der  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  gegen  Ersatz  der  ihr  dadurch  erwachsenden
Kosten  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  über  den  Beginn  der  vierzehnten  Woche
hinaus  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,
  welchen  die  Berufsgenossenschaft  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist
bei  Gewährung  der  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
  Leistungen  die  Hälfte,  bei  Unterbringung  des  Verletzten  in  ein  Krankenhaus
  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende  das  Einundeinhalbfache  des  in  jenem
Gesetze  bestimmten  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen
  nachgewiesen  werden.

Reichs- =   Gesetzbl.  1900.  63