Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Bekanntmachung.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  19.  April  d.  J.  (S.  179  7)  wird  hierunter  ein  Nachtrags-  Vecheichniß
solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.  1  der  Wehrordnung  vom  28.  September
  1875  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einzähüllreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  ein  jährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
(a.  Gymnasten.)
b.  Realschulen  erster  Ordnung.
I.  Königreich  Preußen.  II.  Herzogthum  Anhalt.
Provinz  Hannover.  Das  Neal-Gymnasium  zu  Peruburg  (bisher  höhere
Das  Leibniz-Real-Gymnasium  zu  Hannover.  —  5..  NI  7  Verzeichnisses
B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einfährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
CG.  Progymnasten.)
b.  Nealschulen  zweiter  Ordnung.

Königreich  Sachsen.  die  Realschule  zu  Meißen  (#im  r  Beeichnist
)  1.  Die  Lehr-  und  Erziehun  A  aensal,  für  Kna-  vom  19.  April  d.  J.  unter  A

S

ben  zu  Dresden-Friedrichstadt,“  Riaalschule  I.  Ordnung  aufgeführth  )
1  2.  die  W  zu  Frankenberg  1  6.  die  Realschule  zu  Schneeberg,)
1  3.  Grimma,)  7.  tollberg.

4.  -  -  Meerane,

*)  Regierungsblatt  Seite  168.

4)  Die  mit  einem  f1  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latei

1)  Auf  den  Realschulen  zu  Dreßden  Friedrichstadt,  Frankenberg,  Grimma  und  Schneeberg  ist  eor  obligatorische
Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

2)  Bei  dieser  Schule  genügt,  weil  bei  derselben  noch  eine  Klasse  I.  a.  über  den  regulatiomäßigen  Lehrplan  der
Realschulen  II.  Ordnung  hinaus  aufgesetzt  worden  ist,  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  (I.  b.)
zur  Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung.