war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr
eine Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt.
S. 6e.
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehe-
gatten oder Kinder in Anspruch genommen wird] Enkel nur insoweit, als der
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der auf-
steigenden Linie in Anspruch genommen wird.
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor-
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
S. 6t.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten,
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen
durch Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt
werden.
§. 7.
An Stelle der in den §#. 5a und 5d vorgeschriebenen Leistungen kann
von der Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt
gewährt werden, und zwar:
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt,
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung
erfordert;
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen.
Hat die Berufsgenossenschaft von dieser Befugniß in den Fällen des
G. 54 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so hat der Betriebsunternehmer als Ersatz für
die freie Kur und Verpflegung der Berufsgenossenschaft das Einundeinhalbfache
des im F. 54 Abs. 2 bezeichneten Krankengeldes zu vergüten. Auf Streitig-
keiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen der Berufsgenossenschaft
und dem Betriebsunternehmer entstehen, findet der I. 51 Anwendung.