Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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bewilhgt  bnoen  sin,  nach  dem  angeschlassenen  Vexzeichniß  lit.  E.  zuftunmen:6020  Fl.  (Sechstause###u##
zwanzig  Gulden.  ..  .··  »  «  *
Artikel  5.  Zur  Kathegone  der  im  vorigen  Artikel  Pos.  1.  brgeichneten  Lokal=  und  Provihzial-Penionen
  gehdren  auch  diejenigen,  welche  auf  den  zwischen  Preußen  und  Nassau  getheilten  vorhm  ein  Ganzes
Hildenden  Landesbezurken  und  namentlich

1.  auf  der  Grafschaft  Sanhaachenburg.

2.  auf  dem  Adnunnstratiens-Bezirk  der  Regierung  zu  Ehrenbeeitstein,

3.  auf  dem  Admunstrations-Bezirk  der  Aemter  Ehrenbreitsicein  und  Vallendar,

4.  auf  dem  standesherrlichen  Geblet  von  Wied-Neuwied  und

5.  auf  dem  standeeherrlichen  Gebiet  von  Wied-Ru.  kel  histen.

Diese  Pensionen  sind  nach  Verhältuis  der  jedem  Gouvernement  nut  den  getheilten  Landesbezirben  zuefallenen
  Beseungn  und  Revenuͤen,  mit  Ausnahme  der  Sarn-Hachenburaifcden  und  Wied-Runkelschen
Hensionen,  bei  welchen  wegen  Abgangs  des  zuverlafssigen  Revenuͤenmaaßstabs,  die  Population  zur  Norm
angenommen  worden  ist,  in  folgender  Art  verthrilt:  ·
1.  Die  Sayn-Hachenburgischen  Pensionen,  welche  zusammen  6,084  Fl.  414  Kr.  (Sechstausend

vier  und  achtzig  Gulden  neun  und  vierzig  Kreutzer  und  zwei  Pfeumge)  betragen  auf  Preußen  mit  2743  Fl.

1  Kr.  (Zweitäusend  siebenhundert  drei  und  vierzig  Gulden  em  und  vierzig  Kreutzer,)  und  auf  Nassau  mit

4  Fl.  841  Kr.  (Dreitausend  dreihundert  ei  und  vierzig  Gulden  acht  Kreutzer  zwei  Pfennige)  wobei  zur
Rachricht  dient,  daß  diese  Abthellung  mit  Rücksicht  auf  die  Abrretung  der  Aemter  Burbach  und  Neunkuchen
Preuten,  peschehen  ist,  und  Komnglich=  Preußischer  Seits  deshalb  für  die  Periode  vom  ersten  Juli  Emtau-##
  achthumdert  und  funfzehn  bis  dahin  Eintausend  achthundert  und  sechszehn  794  Fl.  47  Kr.  (Siebenhunt

  vier  neunzig.  Gulden  sieben  und  vierzig  Kreutzer)  in  Abzug  gebracht  werden  duͤrfen,  die  der  Nafsauischen

ote  zugehen.

«  Die  auf  dem  Administrationsbezirk  der  Regierung  zn  Ehrenbreitstein  haftenden  Pensionen,  welche
unter  Herzoglich  -Nassauischer  Regierung  an  ebemalige  Provmzialdiener  in  dem  benannten  Regierungsbezirk
oder  deren  Hinkerlassenen,  bewilligt  sind,  und  im  Ganzen  die  Summe  von  2,101  Fl.  (Zwertausend  einhundert
ein  und  sechszig  Gulden?)  ausmachen,  auf  Prcußen  1,215  Fl.  5  Kr.  (Eintausend  zweihundert  fünfzehn  Gulden
fünf  Kreutzer)  und  auf  Naffau  945  Fl.  55  Kr.  (Neunhundert  fünf  und  vierzis  Gulden  fünf  und  funfzig  Krcutzer.)

3.  Die  den  Amts=  und  Renteideamten  der  getheilten  Aemter  Ehrenbreitstein  und  Vallendar  gebühenden

  Pensionen  im  Gesammtbekrage  von  1,400  Fl.  (Eintausend  vierhundert  und  sechszig  Gulden),  auf
Heerßen  mit  687  Fl.  40  Fr.  (Sechshundert  sieben  und  achtzig  Guloen  vierzig  Kreutzer)  und  auf  Nassau"72  Fl.
20  Fr.  (Siebenhundert  zwei  und  sirdenzig  Gulden  zwanzig  Kreutzer.)  «  -..·«
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und  sebenzig  Gulden  ein  und  funfzig  Kreutzer.)  Wegen  indi  idueller  Uebernahme  dieser  Pensionen  auf  den
Preußischen  Antheil  ird  auf  Artikel  9.  Bezug  genommen.
«  Aktikeld.AnMilstaikpeasionemwelchevertragsmäßignachdemGrbuktöoktabgctbkilkwekdes,
berainntvbasädniz  lich-Preußjfkl)eGouvernementdiciudcrAnlachverzeichnen-nPensionaxksvesHeroglich-Rassauischen
  Militairs  mit  9,686  Fl.  20!#  r.  (Ncuntausend  sechehundert  sechs  und  achrzig  Gulden
nzig  Krruher  und  zwei  Pfennige)  und  die  in  der  Anlage  C.  denannten  Penstonairs  des  vormals  Fücstlich-7
  nien-Nassauischen  Militairs  mit  2,927  Fl.  15  Kr.  (Iweitausend  neunhundert  sieben  und  zwanzig  Gulden
funfzehn  Kreutzer.)  .  #  .
Außerdem  hat  sich  das  Königlich-Preußische  Gouvernement,  im  Wege  des  Vergleichs,  zur  Uebernahme
  ter  Pensions=  und  Soldzahlungen  an  die  Offziere  und  Unterofsiziere  der  in  dem  Prenfiisch  gewordenen
Antheile  vom  Herzogthum  Nassau  befindlichen  Reservekompagnien  verstanden,  welches  der  Königlch-Preußesche
Kommissarius  hiermu  besenders  anerkennt.
Artikel  7.  In  die  Klasse  der  nach  dem  Reven#enverhältums  wie  die  Staatsschulden,  abzutheilenden
Pensionen,  sind  zufolge  Uebereinkunft  der  beiderseitigen  Kommissarien  gebracht  worden:

1.  Die  Pensionen  solcher  vormals  Herzoglich-Nassau#schen  Mlltairpersonen,  welche  nicht  in  dem
erzoglich-Nassauischen  Gebier,  einschließluch  des  an  Preußen  abgegebenen  Theus  geboren  sind.  Selbige
etragen  im  Ganzen  3,759  Fl.  14  Kr.  (Achttausend  siebenhundert  neun  und  funfzig  Gulden  vierzehn  Krentzer.)

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