Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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schein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. Wird die Auf— 
nahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener 
Bescheid dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- 
behörde zuzustellen. 
G. 37a.% 
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheids die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde 
heraus, daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist 
derselbe durch das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, 
der er seiner Natur nach am nächsten steht. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer 
innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so kann die untere 
Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung 
vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Ge- 
brauch zu machen. 
Wird in dem Falle des F. 36 Abs. 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers 
von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, so 
liegt diesem die Verpflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Genossen- 
schaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, innerhalb zweier Wochen 
nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der Mitgliedschaft 
beim Reichs-Versicherungsamte die Beschwerde zu erheben. 
F. 37b. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der zu 
ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mitzutheilen. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters anzuzeigen. 
Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossen- 
schaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen 
Unternehmer forterhoben. Die Haftung umfaßt noch dasjenige Rechnungsjahr, 
in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von 
der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die Beträge entbunden ist. 
Betriebsveränderungen. 
S. 38. 
Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebs, 
welche für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung sind, dem 
Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist an-
	        
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