Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 59. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei 
derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht 
obliegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem 
nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft 
oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren 
Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich 
an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch 
begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung 
innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das 
Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
S. 59a. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schrift- 
lichen Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu ge- 
währen ist, * hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. 
Die Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
g. 60. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Behörden und der nach F§. 57 zur Feststellung der Entschädigung berufenen 
Stellen binnen einer Woche diejenigen Gehalts- und Lohnnachweisungen zu 
liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind. 
Bescheid der Vorstände. 
#. 61. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejemge Stelle G. 57), welche 
sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schrifülchen Bescheid 
Reichs= Gesetzbl. 1900.
	        
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