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nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, ist
die Höhe der Entschädigung und der Beginn der Rente, sofern dies nicht bereits
früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf
die endgültig angewiesene Rente angerechnet.
S. 63.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus-
fertigung zuzustellen.
Rekurs.
S. 63a.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §. 57
Abs. 1 Liffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 65b Abs. 2 und des
§ 67 Abs. 1, bem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossen-
schaftsvorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes
hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die
Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden
sollen. Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung.
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den
im §. 57 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der
im 9. 57 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden) so darf die
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den
Rekursanträgen Folge gegeben wird.
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts-
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen) die Be-
stimmung des F. 62 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
K. 63 b.
Ist der Rekurs unzulässig (I. 63 a Abs. 1) oder verspätet (F. 63 a Abs. 3),
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mit-
wirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten.
Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung
zu entscheiden.
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs-
amt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder
an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das Reichs-
Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine ihrem
Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück-
verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungs-
66°