Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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amt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden 
zu Grunde zu legen. 
9. 634d. 
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren 
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als ent- 
schädigungspflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere 
Genossenschaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der 
Entschädigung verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechts- 
kräftig abgelehnt worden ist. 
G. 63e. 
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs- 
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf 
Antrag ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls etwa 
schwebendes Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts eingestellt 
werden. 
Sind abgesehen von den Fällen des F. 638 wegen desselben Unfalls Ent- 
schädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder Ent- 
scheidung aufzuheben. 
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten 
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die 
ersatzberechtigte Genossenschaft über. 
S. 63k. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs- 
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der I#§. 63 d, 63e, 638, die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird. 
S. 63g. 
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere 
zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, so können 
die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter sich ver- 
theilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs-Versicherungs- 
amt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die Vertheilung zu 
bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach 
billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der 
Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge derjenigen, welche vor- 
läufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind. 
Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen- 
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann 
noch erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den
	        
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