Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Auftraggeber von der Anordnung schriftlich Kenntniß zu geben. Unterlassen sie 
dies und wird in Folge dessen der Auftraggeber geschädigt, so werden sie mit 
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark erkannt werden kann. 
S. 74b. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Anordnung (8. 742) aufzuheben, 
sobald ihr durch eine Bescheinigung des Genossenschaftsvorstandes nachgewiesen 
wird, daß von dem Unternehmer oder für dessen Rechnung alle rückständigen 
und fälligen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind. 
Gegen die Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde, gegen die Ver— 
sagung einer solchen Anordnung sowie gegen den auf den Antrag wegen Auf— 
hebung der Anordnung erlassenen Bescheid findet binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Die Be— 
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver— 
waltungsbehörde ist endgültig. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den 
nach §. 74 a Abs. 1 haftenden Bauherren oder Zwischenunternehmern andererseits 
über die Haftung entstehen, entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs das Reichs- 
Bersicherungsamt. 
Auf die von den Bauherren und den Zwischenunternehmern zu leistenden 
Beiträge finden die Bestimmungen im F. 74 Abs. 1 Anwendung. 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
G. 75. 
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück- 
stande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versiche- 
rungsamte, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 33, das Lwangsbeitreibungs- 
verfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver- 
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der 
Rückstände durchzuführen. 
Vermögensverwaltung. 
S. 76. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge-
	        
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