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Auftraggeber von der Anordnung schriftlich Kenntniß zu geben. Unterlassen sie
dies und wird in Folge dessen der Auftraggeber geschädigt, so werden sie mit
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark erkannt werden kann.
S. 74b.
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Anordnung (8. 742) aufzuheben,
sobald ihr durch eine Bescheinigung des Genossenschaftsvorstandes nachgewiesen
wird, daß von dem Unternehmer oder für dessen Rechnung alle rückständigen
und fälligen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind.
Gegen die Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde, gegen die Ver—
sagung einer solchen Anordnung sowie gegen den auf den Antrag wegen Auf—
hebung der Anordnung erlassenen Bescheid findet binnen zwei Wochen nach der
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Die Be—
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver—
waltungsbehörde ist endgültig.
Streitigkeiten, welche zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den
nach §. 74 a Abs. 1 haftenden Bauherren oder Zwischenunternehmern andererseits
über die Haftung entstehen, entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs das Reichs-
Bersicherungsamt.
Auf die von den Bauherren und den Zwischenunternehmern zu leistenden
Beiträge finden die Bestimmungen im F. 74 Abs. 1 Anwendung.
Abführung der Beträge an die Postkassen.
G. 75.
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden liqui-
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die
ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück-
stande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versiche-
rungsamte, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 33, das Lwangsbeitreibungs-
verfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver-
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der
Rückstände durchzuführen.
Vermögensverwaltung.
S. 76.
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge-